Wo die Freiheit des Einzelnen endet, ist immer umstritten. Die Unsicherheit über die richtigen Mittel im Kampf gegen die Pandemie macht diese Frage besonders brisant.

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Seit fast einem Jahr ringt das Land mit dem Coronavirus, steigt von Tag zu Tag die Zahl der Toten. Aber für einige ist die wirkliche Bedrohung nicht die Pandemie, sondern sind es die Einschränkungen ihrer Grundrechte durch den Staat. Und diese greifen in ihren Augen noch viel schneller um sich als das Virus selbst.

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Das Unbehagen mit den Corona-Maßnahmen war von Anfang an da und ist im dritten Lockdown weiter gewachsen. Immer mehr Menschen schließen sich Anti-Corona-Demonstrationen an und protestieren gegen das, was sie als Frontalangriff auf ihre Freiheit sehen: Abstandsregeln, Maskenpflicht, Betriebs- und Schulschließungen sowie als ultimatives Angstszenario eine drohende Impfpflicht.

Rückendeckung erhalten sie von einigen Experten, die an der Wirksamkeit der Maßnahmen zweifeln, und von Juristen, die die Rechtmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen infrage stellen.

Unter den Corona-Gegnern mag es zahlreiche Rechtsextremisten geben, die sich sonst um Grundrechte nicht scheren. Das Geschrei über die "Corona-Diktatur" beruht meist auf Verschwörungstheorien oder stellt eine propagandistische Zuspitzung dar. Aber das Gefühl, dass der liberale Rechtsstaat in dieser Krise in Schieflage gerät, reicht weit in die Mitte der Gesellschaft hinein.

Und wenn der Innenminister mit härterem Vorgehen gegen Demonstranten droht, die auf ihren Protestmärschen gegen Masken und Abstand diese verhassten Regeln verständlicherweise ignorieren, dann fühlen sich diese Menschen in ihren schlimmsten Befürchtungen bestätigt.

Die Freiheit des anderen

Wie können Gesellschaft und Politik auf diese Gruppe reagieren? Sie ernst nehmen und eine offene Debatte zulassen, sagen viele. Schon seit Beginn der Aufklärung, als die individuelle Freiheit erstmals als legitime menschliche Aspiration anerkannt wurde, wird über die Grenzen dieser Freiheit gestritten.

Der oft zitierte Satz "Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt" wird meist Immanuel Kant zugeschrieben. Aber so simpel hat der Weise aus Königsberg nie formuliert. Und diese Binsenweisheit gibt auch keine Antwort auf die Frage, wo die Freiheit des anderen beginnt.

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Demonstration gegen die Covid-19 Maßnahmen am 16. Jänner 2021 in Wien.
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Denn in einer komplexen Gesellschaft sind sogenannte positive Freiheiten, also die Möglichkeit der Teilhabe für den Einzelnen, meist wichtiger als negative Freiheiten, die Absenz von Zwang. Um diese Teilhabe zu gewährleisten, muss der Staat seine Schutzfunktion erfüllen und dafür individuelle Freiheiten einschränken. Wie weit das gehen soll, wird rasch zur Frage der Weltanschauung.

Gemeinwohl

In einem Rechtsstaat sind die individuellen Freiheiten in den Grundrechten verankert. Doch diese sind nicht absolut; der Staat darf sie beschneiden, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Das beginnt bei der Wehrpflicht zur Landesverteidigung und der Steuerpflicht zur Finanzierung öffentlicher Leistungen und führt über Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen bis zu den Ladenöffnungsregelungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer und ihres Familienlebens die Erwerbsfreiheit einschränken, sowie der wachsenden Zahl an Rauchverboten.

Manche Eingriffe dienen paternalistisch dem Schutz des Einzelnen, etwa die Gurtenpflicht oder das Verbot des Drogenkonsums. Hier stößt der liberale Rechtsstaat an seine Grenzen oder überschreitet sie in den Augen mancher liberaler Denker bereits klar.

In Krisen und Ausnahmesituationen sind Eingriffe in die Grundrechte noch leichter zu rechtfertigen. Dazu gehören auch Epidemien. Allerdings gelten auch hier wie bei allen staatlichen Handlungen zwei Voraussetzungen, damit der Rechtsstaat bewahrt wird: ein hinreichendes öffentliches Interesse und die Verhältnismäßigkeit.

Dafür bedarf es einer Zweck-Mittel-Prüfung durch den Gesetzgeber, die Verwaltungsbehörden und im Konfliktfall letztlich durch den Verfassungsgerichtshof, betont der Rechtsphilosoph Alexander Somek von der Universität Wien.

Mittel und Zweck

Allerdings funktioniert eine solche Prüfung nur, wenn Mittel und Zweck durch Fakten oder wissenschaftliche Analysen klar bestimmt werden können. In der Corona-Pandemie sei das nicht mehr der Fall, sagt Somek. "Wir haben zwar ein klares Ziel, die Senkung der Sieben-Tage-Inzidenz, aber es ist unsicher, mit welchen Mitteln dieses Ziel erreicht werden kann. Das Verfassungsrecht greift beim Zweck-Mittel-Test nicht mehr, wenn so viel Unsicherheit besteht."

In solchen Krisensituationen neigen die Verfassungsrichter dazu, sich zurückzuhalten und die Regierung gewähren zu lassen, sagt Somek. "Sonst müssten die Gerichte die Verantwortung für die Konsequenzen übernehmen, und das tun sie nicht gerne." Deshalb habe der VfGH bisher vor allem Verordnungen aufgrund von Formalfehlern aufgehoben oder eine unsachliche Differenzierung moniert, aber sich nicht auf eine Debatte über Grundrechte eingelassen.

Allerdings bestehe hier die Gefahr, dass die Exekutive dabei immer mehr Macht an sich reißt und die Kontrollinstanzen sich als zahnlos erweisen. Somek verweist auf den Harvard-Rechtsprofessor Adrian Vermeule, der die These von "Law’s Abnegation", der Abdankung des Rechts gegenüber dem modernen Verwaltungsstaat, aufgestellt hat.

Verhältnismäßigkeit

Allerdings hält dieser auch in der Corona-Krise bestimmte Grenzen ein, zumindest in Österreich. So begrüßt Somek, dass die Polizei bei den jüngsten Anti-Corona-Demos zurückhaltend war und die Märsche nicht wegen Verwaltungsverstößen aufgelöst hat. "So ärgerlich diese Demos auch sind, gehört es zu einer liberalen Gesellschaft, dass auch die Unvernünftigen ihre Meinung kundtun können, und dies auch ohne Maske. Es erinnert uns daran, dass nicht alle einer Meinung sind, dass hier kontrovers diskutiert werden kann."

Auch bei Eingriffen in den höchstpersönlichen Bereich habe der Staat Zurückhaltung gezeigt, etwa bei Zusammenkünften in privaten Wohnungen, die gegen Corona-Maßnahmen verstoßen. Dies wäre zwar verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, meint Somek, aber "hier geht es wieder um die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ist der Wert der öffentlichen Gesundheit so wichtig, dass er unseren Glauben, das Hausrecht sei unverletzlich, überwiegt? Muss dieser letzte Rückzugsort der Freiheit weichen?" Das wäre erst bei einer noch viel schlimmeren Katastrophe, etwa einem echten Massensterben, angebracht.

Impfpflicht oder gelindere Mittel

Ebenso steht bei der Frage einer Impflicht die Verhältnismäßigkeit im Vordergrund. Wenn nur auf diese Weise die Gesundheit der Bevölkerung gesichert und eine Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden kann, dann wäre auch dieser Eingriff in die Freiheitsrechte vertretbar, ist Somek überzeugt. Allerdings müsse erst geprüft werden, ob es gelindere Mittel gibt, die Impfskepsis zu überwinden, das Ziel der Herdenimmunität zu erreichen, etwa Aufklärungskampagnen.

Längerfristig könnte die Coronavirus-Krise allerdings dazu führen, dass bei zukünftigen Gesundheitsgefährdungen der Staat schneller zu Zwangsmaßnahmen greift als bisher, sagt Somek. "Wir haben in der Vergangenheit viele Gesundheitsrisiken zugelassen, aber bei der nächsten größeren Grippewelle könnte die Maskenpflicht wieder eingeführt werden. Was wir als normal erfahren, wird sich verändern. Die alte Normalität lässt sich nicht wiederherstellen." In diesem Punkt hätten auch die Warner vor einer schleichenden Schwächung gewisser Grundrechte recht.

Freiheit der Meinungsäußerung

Abseits der Pandemie haben aktuelle Ereignisse eine andere Grundrechtsdebatte ausgelöst, nämlich der Hinauswurf führender Politiker wie Donald Trump von Twitter und Facebook. Das mag zwar bei krassen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen der Internetplattform zivilrechtlich zulässig sein.

Es ist aber dennoch ein massiver Einschnitt in die Freiheit der Meinungsäußerung, der selbst bei der deutschen Kanzlerin Angela Merkel Alarm auslöst. Aber darf der Staat private Konzerne zwingen, Hasspredigern, und seien sie noch so prominent, eine Plattform zu bieten? Wo bleibt das Hausrecht des Unternehmens?

Für Somek hat der Staat eine Schutzpflicht, dass auch im privaten Kontext das Gut der Meinungsfreiheit realisiert werden kann. Dieser könnte am besten durch gesetzlich vorgeschriebene Schiedsverfahren nachgekommen werden. "So kann der Staat seiner Pflicht nachkommen, ohne selbst einzugreifen", sagt der Rechtsphilosoph. (Eric Frey, 23.1.2021)