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Nach dem Kapitol-Sturm wurden Donald Trumps Benutzerkonten gesperrt.

Foto: AP / John Minchillo

Seit dem Sturm auf das Kapitol am 6. Jänner und den darauffolgenden Sperren gewisser Social-Media-Accounts ist eine heftige Diskussion über die Zulässigkeit solcher Sperren entbrannt. Auch in Deutschland haben sich mehrere Gerichte mit dieser Frage beschäftigt.

Nachdem drei Oberlandesgerichte unabhängig voneinander die befristete Sperrung von Facebook-Nutzern aufgrund der Veröffentlichung von Hassreden für zulässig erachtet hatten, hat der Bundesgerichtshof in vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidungen die Beschwerden dagegen zurückgewiesen (BGH 17. 12. 2020, III ZR 60/20, III ZR 76/20, III ZR 114/20).

Facebook legt in seinen Gemeinschaftsstandards fest, was auf dem Netzwerk erlaubt ist und was nicht; näher bestimmte Hassreden sind nicht zulässig. Die Nutzungsbestimmungen wiederum sehen vor, dass Nutzer, die gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen, die Plattform nicht nutzen dürfen und unangemessene Inhalte entfernt oder blockiert werden können. Zusätzlich sehen sie vor, dass schädliches Verhalten zu einer Deaktivierung der betroffenen Konten führen kann.

"Read-only"-Modus

In den oben angeführten Fällen löschte Facebook rassistisch motivierte Hasspostings und sperrte die betroffenen Nutzerkonten für 30 Tage; sie wurden in einen "Read-only"-Modus versetzt. Den betroffenen Nutzern war der Zugriff auf ihre Facebook-Konten somit weiterhin möglich, nicht jedoch die Veröffentlichung oder das Teilen von Inhalten. Die Nutzer wollten das nicht akzeptieren und klagten Facebook.

Die ersten Instanzen und die Oberlandesgerichte hielten die Sperren für zulässig. Maßgeblich ist, dass die Nutzer durch Erstellen ihrer Konten einen Nutzungsvertrag mit Facebook abschließen, der auch die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards umfasst.

Somit ist Facebook vertraglich dazu berechtigt, Nutzerkonten zu sperren, wenn von diesen ein gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßender Beitrag gepostet wird. Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit greift in diesen Fällen laut Entscheidung nicht.

Meinungsäußerungsfreiheit

Zwar genießt das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit weiten Schutz. Bei privatrechtlichen Plattformbetreibern ist jedoch auch deren grundrechtlich geschützte Sicherung eines Raums privatautonomer Entfaltung zu beachten. Eine Verrohung der Sitten kann sich nachteilig auf das Geschäftsmodell von Facebook auswirken und Personen von der Benutzung der Plattform abhalten. Darüber hinaus würde dies auch zu einer Einschränkung der Meinungsvielfalt führen.

Zensur ist zwar verboten, für Facebook gilt dabei allerdings nicht derselbe Maßstab wie für den Staat, öffentlich beherrschte Unternehmen oder jene Privatunternehmen, die die Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation übernehmen.

Zwar darf Facebook abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, sehr wohl aber hasserfüllte Inhalte. Dabei kann der Konzern einen strengeren Rahmen setzen und somit Äußerungen untersagen, die der Staat unter dem Recht zur freien Meinungsäußerung noch akzeptieren müsste.

Wo sich Grundrechte gegenüberstehen, bedarf es stets einer Abwägung. Eine auf 30 Tage befristete Sperre der aktiven Kommunikation auf Facebook erscheint dabei verhältnismäßig, auch weil den Nutzern sonstige Kommunikationsmittel anderer Internetplattformen, E-Mail und alle anderen Medienarten weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung standen.

Nachvollziehbares Urteil

Den vorliegenden Entscheidungen ist generell und auch für Österreich zuzustimmen. Facebook betreibt eine Kommunikationsplattform – nicht mehr und nicht weniger. Selbst für ein marktbeherrschendes Unternehmen gilt zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht derselbe Maßstab wie für die öffentliche Gewalt.

Auf Facebook veröffentlichte Hassreden können und müssen Konsequenzen für die betroffenen Nutzer haben. Das kommuniziert Facebook auch in Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sehr deutlich. Und sollte eine Sperre im Einzelfall doch unzulässig sein, steht es betroffenen Nutzern frei, dagegen zu klagen. (Sascha Jung, 25.1.2021)