Nach der Covid-19-bedingten Einstellung der Präsenzlehre an den Hochschulen im Sommersemester 2020 kehrten viele Studenten wieder in ihre Heimatorte oder Heimatländer zurück. (Symbolbild)

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Wien – Viele Studentenheime sind seit Ausbruch der Corona-Pandemie ihren Bewohnern in Sachen Kündigung oder Reduktion des Benützungsentgelts nicht entgegengekommen. Das zeigt der neue Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende, deren Intervention in den meisten Fällen ebenfalls fruchtlos blieb.

Nach der Covid-19-bedingten Einstellung der Präsenzlehre an den Hochschulen im Sommersemester 2020 kehrten viele Studenten wieder in ihre Heimatorte oder Heimatländer zurück. Sie wollten daher ihren Benützungsvertrag ganz kündigen oder aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit zumindest das Entgelt reduzieren. Aus Hygienegründen war nämlich die Nutzung von Einrichtungen wie Gemeinschaftsküchen und -räumen, Sportanlagen und Ähnlichem nicht möglich.

Das ließen aber die Betreiber vielfach nicht zu. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus bestimmten Gründen möglich (Präsenz- oder Zivildienst, Studienabbruch, Wechsel des Studienorts, Schwangerschaft, Pflege eines nahen Angehörigen, plötzliche soziale Notlage). Und hier waren die Betreiber zum Teil bei der Argumentation, dass so ein Grund nicht vorlag, recht erfindungsreich.

Weite Interpretationen

So erhielt ein Student, dessen Vater aufgrund von Covid-19 seine Arbeit verloren hatte und dem dadurch ein Großteil des Familieneinkommens weggefallen war, die Antwort, dass "eine wirtschaftliche Notlage keine soziale Notlage" sei. Daher sei eine Auflösung des Vertrags nicht möglich. Dafür hätte der Vater etwa sterben müssen.

In einem anderen Fall kam der Betreiber einer als "Student Residence" vermarkteten Einrichtung zu dem Schluss, dass es sich bei seinen Räumlichkeiten doch um kein "Heimzimmer" im Sinne des Studentenheimgesetzes handle, sondern um ein "Student Apartment". Damit unterliege es dem Mietrechtsgesetz, das bei einem befristeten Mietvertrag keine Kündigung im ersten Jahr vorsehe.

Ausländische Studierende, deren Heimatuniversität oder Heimatstaat sie zur Rückkehr aus Österreich aufforderte, blitzten ebenfalls ab: Der Auflösungsgrund eines Studienabbruchs liege nämlich nicht vor, weil ja vom Studentenheim aus weiter online Lehrveranstaltungen hätten besucht werden können.

Ein Student, der eine außerordentliche Kündigung mit der Pflege eines nahen Angehörigen begründete, bekam vom Betreiber zu hören, dass er nachzuweisen habe, dass die Pflege nur von ihm und keiner anderen Person übernommen werden könne. Außerdem habe der Studierende im Apartment des Betreibers seinen Hauptwohnsitz begründet und müsse sich aufgrund der Ausgangsbeschränkungen auch dort aufhalten.

Auch eine Reduktion der Zahlungen aufgrund der hygienebedingten Sperre der Gemeinschaftseinrichtungen kam für die Betreiber nicht infrage – und zwar auch dann nicht, wenn deren Benutzung im Vertrag ausdrücklich geregelt war. In keinem einzigen der zahlreichen von der Ombudsstelle betriebenen Vermittlungsversuche war diese erfolgreich, verzichtet wurde höchstens auf Mahn- und Verzugsspesen.

Studenten suchen vermehrt Hilfe

Die Zahl der Kontaktaufnahme aufgrund von Problemen mit Studentenheimen habe im vergangenen Sommersemester aufgrund von Corona deutlich zugenommen, hieß es aus der Ombudsstelle gegenüber der APA. Da die Verträge mit den Betreibern aber privatrechtlicher Natur seien, komme auch dem Bildungsministerium keine Aufsichtsfunktion zu. Zuständig sind dafür die ordentlichen Gerichte. Die Heimbetreiber argumentieren vielfach mit dem Hinweis, dass bis 2019 keine Rücklagen gebildet werden durften. Ein Wegfall der Benützungsentgelte würde diese daher unverhältnismäßig hart treffen und zu höheren Entgelten im nächsten Semester führen. (APA, 29.1.2021)