Die Mitschüler der zwölfjährigen Tina demonstrierten gegen ihre Abschiebung.

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Kann die zwölfjährigen Tina, die mit ihrer Familie vergangene Woche nach Georgien abgeschoben wurde, vielleicht bald wieder in Wien zur Schule gehen? Darüber wird derzeit spekuliert. Denn neben dem Asylrecht gibt es eine weitere Möglichkeit für Tina, in Österreich zu bleiben – allerdings ohne ihre Familie, wie die Kleine Zeitung berichtet. So könnte das Mädchen bei der Stadt Wien, genau genommen bei der zuständigen Magistratsabteilung 35, einen Aufenthaltstitel als Schülerin beantragen. Der Aufenthaltstitel – gemeinhin als Schülervisum bekannt – wird wie das Pendant des Aufenthaltstitels als Studierender oder Reisender vom Land vergeben.

"Ja, es gibt diese Möglichkeit für die Schülerin", heißt es dazu aus dem Büro von Integrationsstadtrat Christoph Wiederkehr (Neos). Dafür muss das Mädchen aber erst einen Antrag bei der Botschaft stellen und sich danach wieder in die Ausbildung an einer öffentlichen oder privaten Schule in Wien begeben. Zudem brauche die Minderjährige jemanden, der für sie in der Zeit ihres Aufenthalts in Wien sorgt. Denn für ihre Familie würde das "Schülervisum" Tinas nichts ändern.

Nicht "bevorzugte Lösung"

"Es widerstrebt mir noch, das als die bevorzugte Lösung zu sehen, weil es dann den Anschein hat, als würden wir die anderen aufgeben", sagt der Anwalt der Familie, Wilfried Embacher, dazu. Die Variante eines Aufenthaltstitels sei ein "bisschen eine Notlösung, weil sie den Vorteil hat, dass es schnell gehen kann". Ein mögliches Zuhause gebe es für Tina aber bereits in Wien, sagt Embacher: "Sie würde bei der Familie einer Freundin leben, dann könnte sie ihren Vater sehen, und sie hätte zumindest ein bisschen Familienbezug. Der Knackpunkt ist aber die Trennung. Das ist für Tina und die Mutter nicht einfach."

Rein schulisch und "von der Entwicklung Tinas her gesehen", führe aber "fast kein Weg daran vorbei", sagt der Anwalt. Allerdings sei es ein Problem, dass das Semester bereits am Montag beginnt. Eine Entscheidung solle jedoch bald fallen.

Probleme mit Abschiebung

Neben der Trennung der Familie gibt es allerdings ein weiteres Problem. Wird einer Person kein Asylrecht gewehrt und begibt sich diese nicht freiwillig außer Landes – wird diese also wie im Fall von Tinas Familie abgeschoben –, darf sie sich innerhalb von 18 Monaten um keinen legalen Aufenthaltstitel bewerben.

Allerdings kann von dieser Sperrfrist abgesehen werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Magistratsabteilung, die die Situation bewerten muss. Wobei der "Hintergrund des Falls, das Kindeswohl und der lange Aufenthalt in der Stadt", in der Bewertung wohl für Tina sprechen würde, heißt es aus dem Büro Wiederkehr. Einer Entscheidung der MA 35 wolle man aber nicht vorgreifen. (jan, ookk, 5.2.2021)