Wer in Österreich wann geimpft wird, regelt künftig ein Erlass.

Foto: Matthias Cremer

Der Aufschrei war groß, als bekannt wurde, dass sich zahlreiche Bürgermeister und Dorfpromis bei Impfungen vorgedrängt haben – der Ruf nach Konsequenzen wurde laut. Nur: Rechtlich war die Impfpriorisierung bisher nicht bindend, die Konsequenzen daher enden wollend. Nun soll ein Erlass die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums und der Regierung auf rechtliche Beine stellen. Auch an der Priorisierung hat sich manches geändert. Ein Überblick über die Neuerungen.

Frage: Was ist im neuen Impfplan anders?

Antwort: Gar nicht so viel. In Phase 1A wird nun auch Personal in Teststellen explizit erwähnt. Phase 2 bleibt weitgehend gleich. Generell, auch das steht im Impfplan, ist bei einem Überschuss nach der Priorisierungsliste des Nationalen Impfgremiums vorzugehen. Außerdem sollen, wie bisher, die Kontaktpersonen von Risikogruppen geimpft werden, wenn diese selbst nicht geimpft werden können.

In Phase 3 hat sich am meisten geändert. Diese war bisher sehr detailliert geregelt, so wurden da etwa Organe der Bundes- und Landesgesetzgebung, Tierärzte und Seelsorger eigens aufgezählt. Nun folgt die Priorisierung einer groben Unterteilung, etwa in die Kategorien "Bewohner in engen/prekären Wohnverhältnissen" oder "Personal zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung".

Frage: Hat sich auch an der zeitlichen Abfolge etwas geändert?

Antwort: Nach aktuellem Stand: nein, wie es aus dem Gesundheitsministerium zum STANDARD hieß. Es gilt der Letztstand, demnach startet Phase 2 Mitte März, Phase 3 in der Mitte des zweiten Quartals.

Frage: Was hat es mit dem Erlass auf sich?

Antwort: Bisher war die Priorisierungsliste rechtlich weitestgehend nicht bindend. Das soll der Erlass nun ändern. Ein Erlass ist aber nur eine Weisung für dem Gesundheitsministerium unterstellte Behörden, daher gilt er nur für die Landessanitätsdirektionen, die Gesundheitsabteilungen der Bezirkshauptmannschaften und Amts- sowie Gemeindeärzte. Das Schreiben soll am Freitag an die Landeshauptleute gehen und sei dann ab Zustellung gültig, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.

Frage: Was droht denen, die die Priorisierung ignorieren?

Antwort: Dann drohen den Behörden, für die der Erlass gilt, disziplinarrechtliche Konsequenzen. "Das kann über einen Verweis bis zu einer Geldbuße und einer Suspendierung gehen", sagt Medizinjurist Karl Stöger.

Frage: Und was ist mit allen anderen Ärzten?

Antwort: Für niedergelassene Ärzte gilt schon seit zwei Wochen eine Verordnung, die ihnen vorschreibt, dass sie sich an Priorisierungen zu halten haben. Für Heim- oder Betriebsärzte gibt es in manchen Fällen noch keine rechtlich bindenden Regeln. "Dafür bräuchte es mehrere Verordnungen", sagt Stöger, "für die man sich erst die gesetzlichen Grundlagen zusammensuchen müsste."

Sehr wohl aber, so Stöger, könne die Behörde, die den Impfstoff verteilt, dabei explizit auf die Priorisierung hinweisen. Handle etwa ein Heimbetreiber dann anders – zum Beispiel, indem er einen Bürgermeister statt eines Bewohners impfen lässt –, verletze er erstens seine Pflichten gegenüber den Bewohnern, und zweitens werde dann die Behörde wohl beim nächsten Impftermin einen Amtsarzt vorbeischicken, sagt Stöger.

Frage: Was ist mit drängelnden Bürgermeistern, können die nun belangt werden?

Antwort: Für die ändert sich durch den Erlass nichts. Sich beim Impfen vorzudrängeln war und ist keine Straftat. Es sei denn, es sind Spendengelder geflossen, dann kommen Korruptionsstraftatbestände ins Spiel, in ganz krassen Fällen kann auch Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Aber: Der neue Erlass stärkt dem impfenden Personal den Rücken. Sollte nun zum Beispiel ein Bürgermeister bei einer Gemeindeärztin darauf bestehen, dass er geimpft wird, kann diese sich nun auf den Erlass berufen und die Impfung verweigern – sofern es Personen gibt, die die Impfung dringender benötigen. (Gabriele Scherndl, 12.2.2021)