Foto: APA/dpa/Armin Weigel

Ich fordere die sofortige Einführung folgender Strafbestimmung:

Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, an einer Präposition vergeht, indem er sie in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise von ihrem Bezugswort trennt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Streng sein heißt's bei Präpositionen.
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Übertrieben? Nur auf den ersten Blick, denn Präpositionen (angesichts, dank, mit, wegen, zu und so weiter) sind sensible, hochentwickelte Geschöpfe: Sie haben in der Regel die Aufgabe, mithilfe von Bezugswörtern, denen sie auch den Kasus aufzwingen, Sachverhalte zu verbinden (sie schleuderte den Kommentar zornig in --> die Ecke; er war wegen --> des Urteils außer sich vor --> Wut). Solche Verhältniswörter sind grundsätzlich harmlos, sorgen aber, wenn man ihren natürlichen Ablauf unterbricht, indem man mehrere von ihnen zusammenpappt,1 für schlimme Sprachverbrechen: Schon bloß zwei Präpositionen lassen einem dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Nackenhaare zu Berge stehen (ein ... Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen;2 in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen;3 unter den unter Buchstabe a genannten Umständen),4 und je größer der Brei, desto hässlicher ist er (Vorrichtung zum Behandeln von in einer in einen zu sanierenden Kanal mündenden Rohrleitung anfallender Flüssigkeit).5 Auch das all time high stammt selbstverständlich von einem Juristen: Das Gericht wolle erkennen, der Beklagte sei schuldig, mir für die von mir für ihn an die in dem von ihm zur Bearbeitung übernommenen Steinbruche beschäftigt gewesenen Arbeiter vorgeschossenen Arbeitslöhne Ersatz zu leisten.6 Es handelt sich bei derartigen Formulierungen um das vielgestaltige Phänomen der Zerstörung von Sinnzusammenhängen,7 aber der Teufel hat ja bekanntlich viele Gesichter.

Fazit: Wer sich nicht an Präpositionen vergehen will, achte deren Bezugswörter und bilde Nebensätze (etwa: ein Begründungsmangel muss den Ausspruch von Tatsachen betreffen, die für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidend sind).8 (Michael Rami, 17.2.2021)