Homeoffice kann weder angeordnet noch eingefordert werden, sondern muss einvernehmlich vereinbart werden.

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Der Ministerialentwurf des neuen Homeoffice-Gesetzes wurde am Dienstag veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet bereits diesen Freitag. Beschlossen wird das Gesetz jedoch voraussichtlich erst im April. Die Eckpunkte des Gesetzes stehen allerdings schon fest – und damit lassen sich die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die geplanten gesetzlichen Änderungen beantworten.

Frage: Gibt es eine allgemeine Definition, was unter Homeoffice zu verstehen ist?

Antwort: Ja, Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt, wobei dies auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten einschließt.

Frage: Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Nein, weder soll Homeoffice einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Homeoffice haben. Homeoffice soll freiwillig und im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragspartnern festgelegt und gestaltet werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Wichtige Gründe können dabei etwa wesentliche Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder eine neue Wohnsituation des Arbeitnehmers sein, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht mehr erlaubt. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, können die Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice wie etwa die Regelung eines (pauschalen) Kostenersatzes in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Frage: Muss der Arbeitgeber bestimmte digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen?

Antwort: Ja, der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Hierunter sind die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung zu verstehen. Davon kann durch Einzel- oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr mit bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag vom Arbeitnehmer in der entsprechenden Höhe als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden.

Zudem können Arbeitnehmer etwaige Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes – wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung – auch ohne Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen, sofern sie zumindest 42 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Übersteigen die Investitionen in einem Veranlagungsjahr den Höchstbetrag von 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren bis zum Kalenderjahr 2023 innerhalb des Höchstbetrags geltend gemacht werden. Dies gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von 300 Euro auf jeweils 150 Euro aufgeteilt wird. Klargestellt wird des Weiteren, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer darstellt.

Frage: Gelten die Arbeitnehmerschutzvorschriften auch im Homeoffice?

Antwort: Die meisten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) samt den entsprechenden Verordnungen – wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung sowie Präventivdienstbetreuung – kommen auch im Homeoffice zur Anwendung. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten hingegen nicht für Arbeiten im Privathaushalt. Trotzdem sind Themen wie Belichtung und Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen. Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben jedoch nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.

Frage: Besteht bei der Arbeit im Homeoffice ein Unfallversicherungsschutz?

Antwort: Bereits durch das 3. Covid-19-Gesetz wurde geregelt, dass für die Dauer der Covid-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen. Diese Regelungen werden nunmehr in Dauerrecht überführt und sollen eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung von Homeoffice und der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sicherstellen.

Frage: Wer haftet bei einem Schadensfall im Homeoffice?

Antwort: Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Schäden am Eigentum des Arbeitnehmers, die im Zuge der Arbeitsleistung entstehen. Dies gilt auch bei Verwendung privater Mittel durch den Arbeitnehmer im Homeoffice. Beschädigt hingegen der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, sind auch während der Arbeit im Homeoffice die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu berücksichtigen. Diese sind nunmehr auch dann anzuwenden, wenn den vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln durch Mitbewohner oder Haustiere des Arbeitnehmers ein Schaden zugefügt wird. In diesem Fall ist der Schaden dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, der den soeben genannten Haftungserleichterungen unterliegt.

Frage: Welche datenschutzrechtlichen Themen sind zu beachten?

Antwort: Das Thema Datenschutz im Homeoffice wird im derzeit vorliegenden Ministerialentwurf nicht behandelt. Fragen der technischen und organisatorischen Datensicherheit spielen aber weiterhin eine erhebliche Rolle. Hierbei geht es aber nicht nur um den Schutz personenbezogener Daten, sondern auch um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Gerade technische Schutzmaßnahmen kommen hierfür immer stärker zum Einsatz. Technische Schutzmaßnahmen dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass durch deren Einsatz unverhältnismäßig in das Datenschutzrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Hierbei gilt es, einen Balanceakt zwischen den Schutzinteressen des Unternehmens und den Datenschutzrechten der betroffenen Arbeitnehmer zu vollführen. In organisatorischer Hinsicht sind Arbeitnehmer jedenfalls zur Einhaltung verständlicher und praktisch umsetzbarer datenschutzrechtlicher Regelungen sowie Vorgaben im Homeoffice zu verpflichten. (Stefan Zischka, Sascha Jung, Christian Wilplinger, 19.2.2021)