Fast neun Monate hat der Sozialpartner-Berg gekreißt, und ein Mäuslein ward geboren. Diesen Eindruck bekommt, wer den vier Seiten starken Entwurf zum Homeoffice-Gesetz studiert. Die trotz gesetzwidrig kurzer Begutachtungsfrist – zweieinhalb Tage sind eine Scheinbegutachtung – zahlreich eingelangten Stellungnahmen sprechen eine deutliche Sprache: Teils wird geregelt, was im Rechtsbestand längst geregelt ist, hingegen bleiben essenzielle Tatbestände offen. Teils wird bloß Verwirrung gestiftet, weil der Gesetzestext und die dazugehörigen Erläuterungen nicht synchron sind.

Einmal gilt die Wohnung als Homeoffice-Arbeitsplatz, dann sind es der Nebenwohnsitz oder die Wohnung naher Angehöriger oder von Lebensgefährten.
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Geht das so durchs Parlament, müssen die Gerichte in den nächsten Jahren klären, was im Bundesgesetz, mit dem acht Gesetze – von Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bis Einkommensteuergesetz – geändert werden, alles nicht drin steht. Das ist eine Menge. So gilt einmal die Wohnung als Homeoffice-Arbeitsplatz, dann sind es der Nebenwohnsitz oder die Wohnung naher Angehöriger oder von Lebensgefährten. Das Justizministerium bemängelt, dass nicht klar ist, ob der Dienstnehmer am Ende für den von Kindern oder Haustieren verursachten Schaden am Laptop haftet, den er trotz Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht verhindern konnte.

Mit Ruhm bekleckert haben sich die Legisten im Arbeitsministerium bei der Ausformulierung der Sozialpartnereinigung nicht. Aber es gibt noch Zeit für Verbesserungen. (Luise Ungerboeck, 22.2.2021)