Bild nicht mehr verfügbar.

Deutsche Gerichte bitten den Europäischen Gerichtshof um Auslegungshilfe.

Foto: REUTERS/Francois Lenoir

Im Rahmen einer sogenannten "Neutralitätspolitik" können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Tragen von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen verbieten. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in mehreren Verfahren (EuGH 14.03.2017, C‑157/15). Was aber, wenn der Arbeitgeber nach der Größe der Symbole differenziert?

Verbot von "großflächigen Zeichen"

In den nunmehr beim Gerichtshof anhängigen Verfahren wurde zwei Frauen aus Deutschland das Tragen eines Kopftuchs in der Arbeit verboten, weil es sich dabei um "auffällig großflächige Zeichen religiöser Überzeugungen" handelt. Gleichzeitig erlaubte der Arbeitgeber im Umkehrschluss aber kleine, unscheinbare Symbole.

Beide Frauen klagten und beriefen sich auf die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Da die deutschen Gerichte vor der Frage standen, ob bei einem Verbot zwischen kleinen und großflächigen Symbolen differenziert werden darf, legten sie die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vor.

"Unternehmerische Freiheit"

In seinem Schlussantrag am Donnerstag verwies Generalanwalt Athanasios Rantos auf die bisherige europäische Rechtsprechung. Demnach sei ein gänzliches Verbot des Tragens "jeglicher sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz" unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Ein derartiges Verbot sei allerdings nur dann möglich, wenn es in "kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird".

Laut Generalanwalt dürfe ein Arbeitgeber aber im Rahmen seiner "unternehmerischen Freiheit" auch nur das Tragen "auffälliger, großflächiger Zeichen" verbieten. Im Umkehrschluss können Arbeitnehmer Symbole, die "zwar sichtbar sein können, aber klein sind und daher nicht auf den ersten Blick bemerkt werden", auch dann tragen, wenn ein Arbeitgeber religiöse Symbole im Sinne einer Neutralitätspolitik grundsätzlich verbietet.

Eine interne Regelung eines privaten Unternehmens, nur das Tragen von "auffälligen, großflächigen Zeichen" am Arbeitsplatz zu verbieten, kann laut Generalanwalt gerechtfertigt sein, um eine "Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität" gewährleisten zu können. (japf, 26.2.2021)