Der Vermieter darf keinen Schlüssel zur Wohnung haben – außer, es ist anders vereinbart.

Foto: Matthias Cremer

Wenn es unerwartet an der Tür läutet, lohnt sich mitunter ein prüfender Blick durch den Türspion. Eine WG-Bewohnerin berichtete dem STANDARD kürzlich, dass vor der Tür unangemeldet ihr Vermieter stand, der in die Wohnung wollte, um für eine nicht näher spezifizierte bauliche Maßnahme Nachschau zu halten. Die WG-Bewohnerin war verdattert – und ließ ihn nicht herein. Denn sie vermutete, dass er nur nach dem Rechten in seiner Wohnung schauen wollte. Der Vermieter musste wieder abziehen.

Generell gilt: Bei Gefahr im Verzug darf der Vermieter seine Wohnung beispielsweise mithilfe der Feuerwehr betreten. Es gibt auch wichtige Gründe, die einen Besuch in der Wohnung rechtfertigen. "Aber die Interessen des Mieters sind dabei zu berücksichtigen", betont Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte bei der Arbeiterkammer.

Besichtigung der Wohnung

Einfach nur nachzuschauen, ob der Mieter sich ordentlich verhält, zählt nicht. Wenn allerdings die Fenster ausgetauscht werden sollen, dann kann sich der Vermieter natürlich sehr wohl mit dem Mieter einen Termin ausmachen. Selbiges gilt auch, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung verkaufen oder nach Ablauf des Mietvertrages neu vermieten möchte und für Besichtigungen Zutritt braucht. Auch hier gilt: Der Mieter kann dem Vermieter Termine vorschlagen, aus denen sich dieser dann passende aussucht.

Manche Mieterinnen und Mieter sind misstrauisch und befürchten, dass sich ein Vermieter in ihrer Abwesenheit Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Von solchen Verdachtsfällen hört die Juristin Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung in Beratungsgesprächen immer wieder. In der Regel fehlen aber die Beweise dafür, dass tatsächlich jemand in der Wohnung war.

Kein Wohnungsschlüssel

Rechtlich ist die Sache klar: Der Vermieter oder die Vermieterin darf sich keinen Wohnungsschlüssel einbehalten – und zwar auch dann nicht, wenn es sich beim einbehaltenen Schlüssel nicht um einen mechanischen Schlüssel, sondern um eine elektronische Keycard handelt, wie aus einem OGH-Urteil aus dem Vorjahr hervorgeht.

Ob das in der Praxis auch immer so gehandhabt wird, ist fraglich. Wer draufkommt, dass der Vermieter oder die Vermieterin sich einen Schlüssel einbehalten hat, kann die Herausgabe verlangen. Hat sich ein Vermieter tatsächlich Zutritt zur Wohnung verschafft, ist eine Besitzstörungsklage möglich. Denkbar sei aber, dass sich beide Parteien darauf einigen, dass der Vermieter zur Sicherheit einen Schlüssel einbehält, so Hanel-Torsch.

Schloss austauschen

Und bei längeren Urlauben rät sie auch dazu, den Wohnungsschlüssel bei jemandem zu deponieren – und dem Vermieter zu sagen, dass es für den Notfall dort einen Schlüssel abzuholen gibt.

Mieterinnen und Mieter, die auf Nummer sicher gehen wollen, dürfen das Schloss ihrer Wohnung auch auswechseln – selbst wenn das in Mietverträgen oft untersagt wird. "Manche machen das aus Prinzip", sagt Rosifka – oft auch aus Angst, dass Vormieterinnen und Vormieter noch einen Schlüssel haben. Zum Auszug muss dann allerdings wieder das alte Schloss eingebaut werden. (zof, 23.3.2021)