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Die Umsetzung klimapolitisch wünschenswerter Maßnahmen – beispielsweise das Recyceln von Rohstoffen oder die Anhebung von Standards in der Lieferkette – ist für einzelne Unternehmen oft mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden.

Foto: Reuters / Arnd Wiegmann

Soll der Klimaschutz auch bei kartellrechtlichen Beurteilungen von Vereinbarungen berücksichtigt werden? In der Vergangenheit wurden solche Bestrebungen, ausgehend z. B. von der niederländischen Wettbewerbsbehörde, kritisch gesehen, da der Fokus des Kartellrechts auf dem Schutz des Wettbewerbs und der Märkte liegt.

Mittlerweile kommt diese Haltung ins Wanken. So forderte die Europäische Kommission Ende 2020 Kartellrecht-Stakeholder auf, Einschätzungen und Anregungen zur Vereinbarkeit von Kartellrecht und Nachhaltigkeit abzugeben.

Eine solche Vereinbarkeit wäre wichtig: Die Umsetzung klimapolitisch wünschenswerter Maßnahmen – beispielsweise das Recyceln von Rohstoffen oder die Anhebung von Standards in der Lieferkette – ist für einzelne Unternehmen ohnedies oft mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden.

Messbarkeit der Auswirkungen

Es wäre ein weiteres Hindernis für die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen, wenn die dafür erforderlichen Kooperationen mit Wettbewerbern, Lieferanten oder Abnehmern als kartellrechtlich problematisch eingeschätzt würden.

Grundsätzlich gibt es in den nationalen und europäischen Kartellbestimmungen die Möglichkeit der Rechtfertigung von an sich wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen durch wirtschaftliche Effizienzgewinne, die zum überwiegenden Vorteil der Verbraucher sind.

Knackpunkt ist hier die Quantifizierbarkeit der Effizienzgewinne, die vom Kartellrecht gefordert wird, um positive Auswirkungen zu messen. Allerdings lassen sich Nachhaltigkeitsaspekte nicht einfach in diesem Sinne messen und damit als Effizienzgewinne bewerten.

Klarstellung aus Brüssel

Für die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten gibt es somit wesentlichen Reformbedarf: Es braucht einen allgemeingültigen Maßstab zur Quantifizierung von Effizienzgewinnen, der auch auf Nachhaltigkeitsaspekte anwendbar ist. Hier braucht es die rechtliche Klarstellung durch die EU-Kommission, um die Realisierung der Ziele des Green Deals zu ermöglichen.

Zweiter wichtiger Punkt ist, dass derzeitige Bestimmungen eine Berücksichtigung von solchen Effizienzgewinnen in der Regel nur dann zulassen, wenn sich diese direkt auf den betroffenen Markt positiv auswirken – und nicht nur auf die Gesellschaft im Allgemeinen.

Nachhaltigkeitskooperationen sind jedoch nicht immer vorteilhaft für den betroffenen Markt: So hat eine Vereinbarung über den gemeinsamen Verzicht auf Pestizide positive Folgen auf die Grundwasserqualität, jedoch kann der dadurch verminderte Ernteertrag die auf dem Markt angebotenen Mengen und somit den Preiswettbewerb reduzieren. Hier ist das Thema, wie in Hinkunft solche Effekte von den Wettbewerbsbehörden gegeneinander abgewogen werden können.

In Anbetracht dieser Umstände stoßen die derzeitigen kartellrechtlichen Bestimmungen an ihre Grenzen und führen zu erheblicher Unsicherheit der Unternehmen. Das könnte sie davon abhalten, Nachhaltigkeitskooperationen einzugehen.

Die aktuelle Diskussion zeigt, dass zielführende Lösungen für diese dogmatischen Schwierigkeiten nur auf europäischer Ebene gefunden werden können, um so im Kartellrecht einen Beitrag zu einer "grüneren" Wirtschaft zu leisten. (Miriam Imarhiagbe, Lena Kersch, 4.3.2021)