Wien – Die börsennotierte Immofinanz will die ebenfalls börsennotierte s Immo, an der sie derzeit 26,49 Prozent hält, übernehmen. Immofinanz-Vorstand und -Aufsichtsrat haben heute beschlossen, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß Übernahmegesetz zum Erwerb von sämtlichen ausstehenden auf Inhaber lautende Stückaktien der s Immo AG, die sich nicht im Eigentum der Bieterin befinden, zu erstatten, teilte das Unternehmen Sonntagabend ad hoc mit.

Der Angebotspreis soll 18,04 Euro je s Immo-Aktie auf einer cum-dividend Basis betragen. Das bedeutet, dass der Angebotspreis um den Betrag einer allfälligen, zwischen dieser Bekanntmachung und der Abwicklung eines Angebots erklärten Dividende reduziert wird, sofern die Abwicklung nach dem relevanten Dividendenstichtag stattfindet.

Der Preis entspreche dem Schlusskurs der s Immo-Aktie im Handel an der Wiener Börse vom vergangenen Freitag, 12. März. In Bezug auf den volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten sechs Monate von 15,86 Euro je Aktie betrage die Prämie rund 13,75 Prozent. Beide Unternehmen sind im österreichischen Leitindex ATX vertreten.

Die s Immo halte 2,633.354 eigene Aktien (Stand: 07.03.2021). Davon ausgehend umfasse ein Angebot daher den Erwerb von bis zu 51,476.105 Stückaktien, entsprechend rund 69,93 Prozent des Grundkapitals der s Immo. Das wären bei dem Angebotspreis von 18,04 Euro rund 929 Millionen Euro. Die Immofinanz hält derzeit 19,499.437 Stück s Immo-Aktien.

Für ein freiwilliges Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß Paragraf 25a Übernahmegesetz gelte die gesetzliche Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus 1 Aktie aller S Immo-Aktien, die Gegenstand des Angebots sind. Diese Bedingung entfällt bei der Wandlung in ein Pflichtangebot.

Der Vollzug des Angebots unterliege der Bedingung, dass die s Immo-Hauptversammlung eine Satzungsänderung zur Aufhebung des Höchststimmrechts beschließt und diese Satzungsänderung in das Firmenbuch eingetragen ist. Die Immofinanz werde diesen Beschluss der Hauptversammlung beantragen. Der Vollzug des Angebots unterliege weiters kartellrechtlichen Freigaben. (APA, 14.3.2021)