Es sei es nicht die Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle, über die Wirksamkeit und Gültigkeit von zukünftigen Erwerbsvorgänge zu entscheiden, so der OGH.

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Wien – Am Donnerstag berichtete die APA über eine Entscheidung im Kampf um die Kontrolle bei der "Kronen Zeitung". Der Oberste Gerichtshof entschied, dass hypothetische Zusammenschlussanmeldungen unzulässig sind, DER STANDARD berichtete am 25. Februar darüber. Zum Hintergrund: Die deutsche Funke-Gruppe hatte im Dezember 2019 die alleinige Kontrolle über die "Krone" bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) angemeldet. Diese stellte darauf beim Kartellgericht einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses.

Höchstgericht bestätigt Kartellgericht

Im Zuge der Prüfung ergaben sich laut OGH "komplexe gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit den vorgelegten Gesellschaftsverträgen, die zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs führten". Das Kartellgericht wies die Anträge der Amtsparteien BWB und Bundeskartellanwalt auf Prüfung des Zusammenschlusses wie von diesen beantragt mangels Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs zurück, woraufhin die Anmelderinnen Rekurs anmeldeten. Der OGH als Kartellobergericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom 25. Jänner nicht Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Kartellgerichts.

Hintergrund ist eine Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1987. Damals verkaufte Gründer Hans Dichand 50 Prozent der "Krone" der deutschen (damals noch) WAZ-Gruppe. Dabei wurde festgeschrieben, dass es pro 1.000 Schilling Stammkapital eine Stimme gibt. Bei einem Stammkapital von 500.000 Schilling verfügte sowohl Dichand als auch die Deutschen über 250 Stimmen. Nach dem Tod Dichands im Jahr 2010 wurde die Stammeinlage auf vier Erben im Umfang von jeweils 62.500 Schilling aufgeteilt.

Da in den Verträgen geregelt war, dass pro 1.000 Schilling eine Stimme besteht, könnte das so interpretiert werden, dass durch die Abrundung insgesamt zwei Stimmen verloren gegangen sind, weil jeder der vier Erben nun über 62 Stimmen verfügt, was in Summe 248 Stimmen bedeutet, während bei der Stammeinlage der "zweiten" 250.000 Schilling die Stimmenzahl ungeschmälert 250 beträgt.

Unzulässige Anmeldung

In der aktuellen Causa ging es im Kern um die Frage, ob durch einen Anteilserwerb im Erbweg eine Veränderung in den Stimmrechtsverhältnissen der davon betroffenen Unternehmen und damit ein Kontrollwechsel eingetreten ist. Dazu hielt der OGH fest: "Das Kartellgericht hat (...) lediglich zu prüfen, ob unbestrittene Strukturen des behaupteten Zusammenschlusses bestehen, die zur Anmeldebedürftigkeit führen; es hat dagegen nicht über diesem Thema vorgelagerte strittige gesellschaftsrechtliche Fragen abzusprechen."

Zusammengefasst sei es nicht die Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle, über die Wirksamkeit und Gültigkeit von zukünftigen Erwerbsvorgänge zu entscheiden. Sei eine Anmeldung daher als "hypothetisch" einzustufen, sei diese unzulässig. (APA, 18.2.2021)