Zadić spricht von einer wirksamen Hilfe im Gewaltschutz.

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Wien – Justizministerin Alma Zadić (Grüne) legt dem Ministerrat am Mittwoch eine Reform des Exekutionsrechts vor. Sie soll einerseits Exekutionen auf Forderungen und Vermögensrechte wesentlich erleichtern – und andererseits eine Verbesserung für gewaltbetroffene Frauen bringen: Die angesichts der Corona-Pandemie geschaffene Möglichkeit der Vertretung durch Opferschutzeinrichtungen wird zum Dauerrecht.

Im Exekutionsrecht sind auch die Einstweiligen Verfügungen geregelt. Diese – betreffend ein Betretungsverbot – sind auch ein wesentliches Instrument zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Im ersten Corona-Lockdown wurde die Möglichkeit geschaffen, dass – mit entsprechender Vollmacht – Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen im Namen Betroffener den Antrag (auch im elektronischen Rechtsverkehr) bei Gericht einbringen können.

Da gewaltbetroffene Frauen häufig nicht wagen, zu Gericht zu gehen, war das für sie generell eine deutliche Erleichterung. "Es ist mir persönlich ein besonderes Anliegen, dass wir mit dieser Maßnahme den Gewaltschutz weiter ausbauen und damit betroffenen Frauen auch nach der Pandemie wirksam helfen können", erklärte Zadić in einer schriftlichen Stellungnahme zu ihrem Gesetzesentwurf.

Modernes Gesetz

Der Großteil der Reform betrifft die Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen – und soll, so Zadić, Schuldner, Gläubiger und Kleinunternehmen besserstellen: "Das reformierte Exekutionsrecht ist ein modernes Gesetz, das versucht, die Ansprüche für ein gerechtes Miteinander von Gläubigern und Schuldnern, auch bei verschiedenen Interessenslagen, zu berücksichtigen."

Ein wichtiges Ziel ist die einfachere Entschuldung. Um das Anwachsen von Schuldenbergen zu verhindern, soll eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bereits in den Exekutionsverfahren aufgegriffen und veröffentlicht werden. Dadurch kommt es schneller zum Insolvenzverfahren – was Schuldnern einen raschen Kosten- und Zinsenstopp bringt. Schuldnerberatungsstellen bekommen Einsicht in bestimmte Exekutionsdaten, um die Verfahren besser vorbereiten zu können.

Überdies sollen Gläubiger in Exekutionsverfahren gegen zahlungsunfähige Schuldner erhaltene Zahlungen bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht wieder dem Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen.

Vereinfachungen

Den Gläubigern soll die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtert werden. Der – bisher wegen mangelndem Einblick in die Vermögenssituation des Schuldners schwierige – Exekutionsantrag soll "wesentlich erleichtert" werden. Ein Verwalter soll die Vermögensobjekte ermitteln und verwerten. Gelingt es ihm nicht, eine Zahlung oder Ratenvereinbarung zu erreichen, soll sich der Verwalter mittels "flexibler" Verwertung um die bestmögliche Tilgung kümmern. Gläubiger sollen nur mehr ausnahmsweise Anträge stellen müssen.

Entlastet werden sollen auch Arbeitgeber – speziell in Kleinunternehmen – bei Lohnpfändungen. Die Berechnung des Existenzminimums und des Auszahlungsbetrags war bisher oft aufwendig, wenn mehrere Gläubiger Exekution gegen einen Arbeitnehmer führen. Denn Gerichtsbeschlüsse galten immer nur für ein Verfahren. Künftig sollen ein Beschluss für alle Verfahren gelten, und damit muss der Arbeitgeber den unpfändbaren Betrag nur mehr einmal berechnen.

Kleinunternehmen können diese Berechnung auch einem Verwalter – so einer bestellt ist – übertragen. Damit würden die Arbeitgeber entlastet und die Gefahr verringert, dass Arbeitnehmer aus Anlass der Lohnpfändung gekündigt würden, erläutert das Justizministerium den Gesetzesentwurf. (APA, 24.3.2021)