"Das Boot" zählt zu den erfolgreichsten Produktionen der deutschen Filmgeschichte.

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Es war eine der spektakulärsten Romanverfilmungen der 1980er-Jahre. Heute zählt "Das Boot" längst zu den Klassikern des deutschen Films. Mitverantwortlich für den großen Erfolg war auch Kameramann Jost Vacano, der durch den Streifen internationale Berühmtheit erlangte. Seit 2008 führt er einen Rechtsstreit gegen die damalige Produktionsfirma und bekam 2017 vom Oberlandesgericht München recht. In einer aktuellen Entscheidung wies der deutsche Bundesgerichtshof das Verfahren aber zurück an die Berufungsinstanz. Das angemessene Honorar des Kameramanns muss nun neu berechnet werden.

Fairnessparagraf

"Das Boot" spielte viele Millionen Euro ein. Vacano selbst bekam für seine Leistungen als Chefkameramann eine Pauschalvergütung in der Höhe von umgerechnet rund 100.000 Euro. Dafür räumte er der Produktionsfirma sämtliche Nutzungsreche ein. Aufgrund des außerordentlichen Erfolgs des Films forderte er für die Werknutzungen nach 2002 allerdings eine Erhöhung seines damaligen Honorars. Die tatsächlichen Einnahmen stünden in einem krassen Missverhältnis zu seiner Vergütung, argumentierte Vacano.

Seit 2002 gibt es im deutschen Urheberrechtsgesetz den sogenannten "Fairnessparagrafen". Er sieht einen Anspruch auf "weitere angemessene Beteiligung" vor, wenn die "vereinbarte Gegenleistung" in einem "auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes" steht. Das gilt auch dann, wenn das Nutzungsrecht später an andere Rechteinhaber weitergegeben wird. Vacano zog daher nicht nur gegen seine Produktionsfirma Bavaria Film, sondern auch gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und eine Verwertungsgesellschaft vor Gericht. In einem Parallelverfahren klagte er außerdem die übrigen acht ARD-Anstalten, die "Das Boot" vielfach ausgestrahlt hatten.

Berechnungsfehler bei Honorar

Vacano erwirkte vor Gericht zunächst die Offenlegung über die mit dem Film erzielten Gewinne. Das war Grundlage dafür, um die angemessene Vergütung berechnen zu können. Auch die Klage auf das erhöhte Honorar selbst hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München teilweise Erfolg: Die beklagten Firmen wurden zu Zahlungen von insgesamt rund 440.000 Euro plus 150.000 Euro Zinsen verurteilt. Sie legten gegen die Entscheidung allerdings Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Dieser hatte an dem Urteil nicht viel zu beanstanden, musste es aber dennoch aufheben. Laut Höchstgericht liege ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vor, wenn "die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt." Bei der Berechnung des vom Kameramann erhobenen Anspruchs sei dem Berufungsgericht allerdings ein Fehler unterlaufen. Somit muss neu verhandelt werden. (Jakob Pflügl, 7.4.2021)