Auf der Rennstrecke sind Wheelies nicht unüblich. Im Straßenverkehr gelten sie als besonders gefährliche Verhaltensweise.

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Wer im Straßenverkehr eine besonders gefährliche Verhaltensweise an den Tag legt, muss mit dem Entzug seiner Lenkberechtigung rechnen. Das weiß nun auch ein Motorradfahrer, der im Mai 2020 ein anderes Fahrzeug mit einem Wheelie überholte.

Zum Missfallen des Mannes handelte es sich bei dem Auto um einen zivilen Streifenwagen der Polizei. Die Beamten zwickten dem Motorradfahrer den Führerschein – zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof nun bestätigte (VwGH 4.3.2021, Ra 2020/11/0229).

Der Mann war mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet unterwegs gewesen. Bei seinem Überholmanöver überfuhr er eine Sperrlinie und einen Schutzweg, der sich in unmittelbarer Nähe zu einer Freizeiteinrichtung befand. Als er das Ortsgebiet verließ, setzte der Raser erneut zu einem Überholmanöver an – zum letzten Mal für längere Zeit.

Die zuständige Polizeibehörde entzog dem Motorradfahrer für eine Dauer von zwölf Monaten die Lenkberechtigung. Zusätzlich ordnete sie eine Nachschulung und die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens an. Der Mann, dem das offensichtlich zu weit ging, beschwerte sich beim Verwaltungsgericht.

Besonders gefährliche Verhältnisse

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und qualifizierte das Verhalten des Motorradfahrers als "geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen". Eine derartige Fahrweise führe zwingend zum Entzug der Lenkberechtigung. Die Dauer des Führerscheinentzugs begründete das Verwaltungsgericht damit, dass dem Fahrer erst 2019 die Lenkberechtigung für neun Monate entzogen worden war.

Die Revision des Motorradfahrers an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser ab – und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Das Höchstgericht verwies auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Schon damals wurde ein Wheelie, also das Hochheben des Vorderrads des Motorrades, als riskante Fahrweise eingestuft.

"Krasses Fehlverhalten"

Die "volle Beherrschbarkeit eines Motorrads" sei nur dann gewährleistet, wenn "beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen". Die Fahrweise des Lenkers sei daher ein "krasses Fehlverhalten und ein schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften".

Dass es beim Vorfall zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ändere daran nichts. Es reiche, dass das Verhalten des Lenkers "geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen". (Jakob Pflügl, 13.4.2021)