Kren gegen Schmerzen im Sprunggelenk: Leserin habe "toxische Kontaktreaktion" nach "Krone"-Tipp erlitten.

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Luxemburg/Wien – Gegen einen fehlerhaften Gesundheitstipp des "Krone"-Kräuterpfarrers kann laut einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachtens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht erfolgreich nach der Produkthaftungsrichtlinie geklagt werden. Hintergrund ist die Beschwerde einer Leserin des Kleinformats: Sie hatte wegen eines Fehlers in der bekannten Kolumne stundenlang geriebenen Kren aufgetragen.

Falsche Einwirkzeit

Die Klägerin hatte rheumatische Schmerzen im Sprunggelenk und hielt sich an den Rat von Kräuterpfarrer Benedikt aus dem Jahr 2016, diese mit geriebenem Kren zu bekämpfen. Allerdings war dem Kräuterpfarrer ein Tippfehler unterlaufen – in dem der Redaktion übermittelten Originalmanuskript, wie "Krone"-Anwalt Gottfried Korn gegenüber der APA sagte -, und die Einwirkzeit war nicht in Minuten, sondern in Stunden angegeben. Und daher habe sie eine "toxische Kontaktreaktion" erlitten, erklärte die Klägerin. Sie vertrat die Ansicht, dass der Verlag der "Kronen Zeitung" dafür hafte, und zwar gemäß der Produkthaftungsrichtlinie. Sie klagte unter anderem auf Schmerzensgeld.

Der Oberste Gerichtshof hatte daraufhin den EuGH um Klarstellung gebeten: Zu klären war, ob auch ein Druckexemplar einer Tageszeitung als fehlerhaftes Produkt nach der Richtlinie anzusehen ist.

"Krone" könne nicht als "fehlerhaftes Produkt" angesehen werden

EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan betonte nun in seinem Schlussantrag: Die Produkthaftungsrichtlinie "kann nicht dahin ausgelegt werden, dass auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht, als 'fehlerhaftes Produkt'" anzusehen ist.

Die Schlussanträge sind ein Gutachten, an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Oft tun sie es aber. Das verbindliche Urteil wird in ein paar Monaten gefällt. (APA, 15.4.2021)