Bei Umleitungen auf einen anderen Flughafen in derselben Stadt besteht kein Entschädigungsanspruch.

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Eine Fluglinie darf einen Flug auf einen anderen Airport in der Nähe umleiten, ohne Entschädigung zahlen zu müssen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. "Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast jedoch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten", heißt es darin weiter. (EuGH 22.4.2021, C‑826/19 Austrian Airlines)

Die EuGH-Richter erklärten, "dass ein Fluggast keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung hat, wenn sein Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient." Entstehe allerdings durch die Umleitung eine Verspätung für den Passagier von drei Stunden oder mehr, kann dieser einen Ausgleichsanspruch stellen.

Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel

Hintergrund ist eine Klage nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Austrian Airlines vor österreichischen Gerichten. Ein Passagier verlangt von der Fluglinie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro, weil sein Flug Wien – Berlin Tegel nach Berlin Schönefeld umgeleitet wurde und er sein Endziel mit knapp einer Stunde Verspätung erreichte. Grund dafür war, dass andernfalls das Nachtflugverbot von Berlin Tegel überschritten worden wäre, was wiederum durch einen verspäteten Abflug in Wien bedingt war, der auf wetterbedingte Verspätungen der Vorflüge der Maschine zurückzuführen war.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass mangels großer Verspätung von drei oder mehr Stunden kein Entschädigungsanspruch bestehe. Zudem beruft sich die Fluglinie auf wetterbedingte außergewöhnliche Umstände, die sie von einer etwaigen Entschädigungspflicht befreiten. Das Landesgericht Korneuburg hatte den EuGH vor diesem Hintergrund um Auslegung der Verordnung ersucht. (APA, 22.4.2021)