Ein "Right to plug" soll in Österreich an sich kommen, jedes Mal durchsetzbar wird es wohl aber auch nicht sein.

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Wer sich ein E-Auto anschafft, braucht dafür auch eine Ladestation. Im Einfamilienhaus ist das – sofern es nicht gemietet ist – wenigstens wohnrechtlich nicht mit Hürden verbunden, mit Herausforderungen technischer und baurechtlicher Natur möglicherweise schon. Im Mehrparteienhaus (Wohnungseigentum) sieht das anders aus.

Am einfachsten ist die Sache, wenn eine Gesamtlösung für das ganze Haus angestrebt wird, auf Vorschlag einzelner Eigentümer oder der Hausverwaltung. Rechtlich zuständig ist dann die Hausverwaltung, für die Umsetzung reicht ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. Es muss also nicht jeder Eigentümer dafür sein. Ein großes Problem, das sich dadurch dann aber ergibt, ist: Wo genau werden die Ladestationen vulgo "Wallboxes" geschaffen? Gibt es Platz dafür auf allgemeinen Teilen des Hauses, oder werden nur bestimmte Stellplätze ausgerüstet?

Aufgrund dieser Problematiken kommt es dann oft zu Einzellösungen. Eine solche erleichterte der OGH im Jahr 2019 etwas, als er feststellte, dass die Nachrüstung des eigenen Stellplatzes (eigenes WEG-Objekt oder Zubehöreigentum) eine sogenannte privilegierte Maßnahme gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist. Das heißt, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer, allgemeine Teile des Hauses dafür in Anspruch zu nehmen, kann nicht versagt werden. Das gilt aber einerseits nur für Langsamladestationen mit einer maximalen Leistung von 3,7 Kilowatt; andererseits kann ein Richter dann immer noch feststellen, dass das schutzwürdige Interesse eines Miteigentümers berührt wird.

"Kein echtes Right to plug"

Mit einer WEG-Novelle, die demnächst kommen soll, wird das OGH-Urteil dann auch im Gesetz nachvollzogen. "Die Regelung wird zwar die Installation erleichtern, aber um ein echtes Right to plug handelt es sich dabei immer noch nicht", sagt Philipp Fidler, Universitätsassistent am Institut für Unternehmensrecht der WU Wien. Er war 2017 Mitautor einer Studie der WU und der e7 Energie Markt Analyse GmbH zur Nachrüstung von Ladestationen in großvolumigen Wohngebäuden.

Fazit der Autoren damals: Es brauchte zumindest gesetzliche Präzisierungen im WEG – eine davon wird nun wie erwähnt durchgeführt –, aber auch im Mietrechtsgesetz (MRG) und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Denn hat man es als Eigentümer schon nicht ganz leicht, eine Ladestation durchzusetzen, so ist es als Mieter noch einmal aufwendiger.

Mieter können – wenn der Vermieter nicht zustimmt – eine Genehmigung zur "Änderung des Mietgegenstands" gemäß Paragraf 9 MRG bei der Schlichtungsstelle oder bei Gericht beantragen. Allerdings hat das Ganze gleich zwei Haken: Einerseits gilt der Paragraf nur im WGG (also bei Mietverhältnissen mit gemeinnützigen Bauvereinigungen) und im Vollanwendungsbereich des MRG; er ist daher auf die meisten selbstständig gemieteten Garagen oder Autoabstellplätze nicht anwendbar. Eine Chance gibt es aber für einen Pkw-Abstellplatz, wenn dieser mit einer solchen Wohnung (MRG-Vollanwendung) eindeutig mitgemietet ist, es also keinen eigenen Mietvertrag für den Stellplatz gibt.

Zustimmung ersetzen

Andererseits ist die Sache aber auch dann schwierig bis "praktisch unmöglich", meint Wohnrechtsexperte Walter Rosifka von der Arbeiterkammer: "E-Ladestationen sind nämlich – noch! – nicht verkehrsüblich. Eine gerichtliche Genehmigung im Sinne des § 9 MRG ist daher derzeit wohl nicht zu erreichen."

Wer eine Anlegerwohnung mietet, die in der Nachkriegszeit errichtet wurde, hat also schon zu Beginn schlechte Karten, denn diese fällt nur in den Teilanwendungsbereich des MRG. Ist man in der Vollanwendung und hat den Stellplatz mitgemietet, kann man als Mieter die "Verbesserung des Mietgegenstandes" begehren, und hier gilt dann die Zustimmung des Vermieters als erteilt, sofern er nicht binnen zwei Monaten widerspricht; bei Widerspruch des Vermieters kann die Schlichtungsstelle bzw. das Gericht die Zustimmung ersetzen. (Martin Putschögl, 25.4.2021)