Teststraßen wie diese im Schloss Neugebäude in Wien-Simmering soll es bald in zahlreichen Betrieben geben.

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Die österreichische Bundesregierung hat im Februar Förderungen für in Betrieben eingerichtete Covid-19-Teststraßen angekündigt. Diese gibt es nicht nur für die Testung der eigenen Mitarbeiter – auch wenn betriebsfremde Personen, wie Kunden oder Mitarbeiter anderer Unternehmen, getestet werden, werden zehn Euro pro Test ausbezahlt. Die Testbestätigung gilt zugleich als Zutrittstest für Gastronomie, Veranstaltungen und Friseur.

Damit ist die Förderung auch für Restaurantbetreiber und Veranstalter interessant. Bereits jetzt haben einige Gastronomen in ihren Lokalen in Zusammenarbeit mit Apotheken Testangebote eingerichtet und bieten diese gemeinsam mit Take-away-Speisen an.

Wenn ab Mitte Mai wie angekündigt die Gastronomie öffnen darf und auch Kultur- und Sportveranstaltungen wieder möglich sind, ist ein weiterer Ausbau der Testkapazitäten dringend erforderlich, denn Voraussetzung für einen Lokal- oder Veranstaltungsbesuch wird ein rezenter Covid-19-Test oder der Nachweis von Antikörpern sein.

Um in Zukunft auch einen spontanen Lokal- oder Veranstaltungsbesuch zu ermöglichen, werden viele Unternehmen ihren Kunden ein Zutrittstesten vor Ort ermöglichen wollen. Wer es richtig angeht, kann dabei von der staatlichen Förderung profitieren.

Kein Geld ohne Richtlinie

Klingt doch alles sehr gut? Im Prinzip ja, aber leider gibt es am Weg zum Erhalt der Förderung noch einige größere und kleinere Stolpersteine. So scheitert die Beantragung und Auszahlung der Förderung derzeit daran, dass die Förderungsrichtlinie noch nicht vorliegt.

Das Betriebliche Testungs-Gesetz (BTG) sieht vor, dass für zwischen dem 15. Februar und dem 30. Juni durchgeführte Tests eine Förderung gebührt. Die Förderung kann quartalsweise am Ende jedes Quartals über die Austria Wirtschaftsservice GmbH beantragt werden. Eine Antragstellung hätte daher erstmalig am 1. April erfolgen können. Tatsächlich ist aber wegen der fehlenden Förderrichtlinie eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich.

Unsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen

Schwerwiegender als diese zeitliche Verzögerung ist aber die Ungewissheit hinsichtlich der Fördervoraussetzungen. Die Wirtschaftskammer stellt auf ihrer Website sehr detaillierte Informationen zur Verfügung.

So müssen etwa Antigentests eine bestimmte Sensitivität und Spezifität aufweisen, es ist eine medizinische Aufsicht sicherzustellen und bei Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern ist die Anbindung an die Testplattform des Bundes verpflichtend. Keine dieser Voraussetzungen ist im BTG erwähnt.

Es ist zu hoffen, dass die Informationen in Abstimmung mit den Entwerfern der Förderrichtlinie erstellt wurden. Viele Unternehmen haben im Rahmen ihrer Covid-19-Präventionskonzepte bereits betriebliche Teststraßen auf Basis dieser Informationen eingerichtet. Finden sich in der Förderrichtlinie letztlich andere Voraussetzungen, könnte es am Ende eine böse Überraschung geben. Bei Nichteinhaltung der Förderbedingungen droht nämlich die Nichtauszahlung oder Rückforderung der Förderung.

Frage der Aufsicht

Auch in organisatorischer Hinsicht gibt es einige Hürden. So hat das Unternehmen eine medizinische Aufsicht durch einen Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Verantwortlichen einer Dienststelle einer Rettungsorganisation sicherzustellen.

Diese ist unter anderem für das Layout der Teststraße, die Einschulung und Einweisung des Personals sowie die Schutzausrüstung verantwortlich und hat die Durchführung der Tests nach den Vorgaben der Förderrichtlinie einmal wöchentlich zu bestätigen. Sie hat ferner sicherzustellen, dass auch die abstrich-nehmenden Personen über die entsprechenden berufsrechtlichen Qualifikationen verfügen.

Zügige Finalisierung

Gerade in Gastronomiebetrieben oder bei Veranstaltungen wird qualifiziertes Gesundheitspersonal allerdings meist nicht verfügbar sein. Diese Unternehmen sind daher auf Kooperationen etwa mit Ärzten oder Apotheken angewiesen, um betriebliche Teststraßen errichten und vom Förderangebot profitieren zu können.

Hierbei ist Vorsicht geboten, denn die nicht immer leicht überschaubaren und sich im Zuge der Covid-19-Gesetzgebung ständig ändernden berufsrechtlichen und regulatorischen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

Die Förderung betrieblicher Teststraßen ist sicherlich ein wichtiger Schritt zum Ausbau der Testkapazitäten und der leichteren Zugänglichkeit von Tests. Im Hinblick auf die für den 19. Mai angekündigte Öffnung des Gastronomie- und Veranstaltungssektors ist zu hoffen, dass die Förderungsrichtlinie zügig finalisiert wird, damit die Unternehmen ihre Planungen danach ausrichten können.

Auch die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen sollte angesichts der bestehenden Ungewissheiten mit viel Augenmaß erfolgen. (Gabriela Staber, 26.4.2021)