Frage: Wie viele Betriebe könnten österreichweit eine Impfstelle einrichten?

Antwort: Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) listet rund 1.700 mögliche betriebliche Impfstellen auf. Von den Betrieben sind etwa 532.000 impfwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeldet worden, inklusive Angehörigen könnten so bis zu einer Million Menschen geimpft werden. Nach Angaben des Gesundheitsministers Wolfgang Mückstein (Grüne) soll im Mai mit betrieblichen Impfungen begonnen werden, einen fixen Zeitplan gibt es aktuell noch nicht.

Frage: Welche Unternehmen haben sich schon angemeldet?

Antwort: Betriebe mit Staatsbeteiligung und einige österreichweit tätige Großunternehmen sollen direkt vom Bund Impfstoff erhalten. Betriebliche Impfungen soll es laut Medienberichten unter anderem für Beschäftigte bei Porr, Post, ÖBB, OMV und A1 Telekom Austria geben. Auch der Flughafen Wien, Magna und die Erste Group bemühen sich laut Wirtschaftskammer um Impfstoff gegen Covid-19. Ebenso wollen Supermarktketten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Mitte oder Ende Mai immunisieren.

Frage: Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen?

Antwort: Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, die beispielsweise eine Anzahl an Beschäftigten festlegt. Unabhängig von den Bestimmungen in den Bundesländern müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um am betrieblichen Impfen teilzunehmen: Eine Bedarfserhebung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Verfügbarkeit von medizinischem Personal und geeigneter Infrastruktur sowie die Eintragung im E-Impfpass müssen gewährleistet und die Zustimmung des Landesimpfkoordinators gegeben sein.

Frage: Wer trägt die Kosten?

Antwort: Die Kosten für den Impfstoff sowie für die Nadeln, Spritzen und allfällige Lösungsmittel trägt der Bund. Für die Umsetzung der betrieblichen Impfung ist jedoch kein Kostenersatz für den Betrieb vorgesehen. Vom Unternehmen sind für die Impfung folgende Materialien bereitzustellen: persönliche Schutzausrüstung für die Impfenden, Haut- und Flächendesinfektionsmittel, Tupfer, Wundpflaster, Abwurfbehältnisse für kontaminiertes Material sowie Notfallausrüstung. Der Betrieb ist zudem verantwortlich für die Dokumentation im E-Impfpass und die Abwicklung der zweiten Impfung in der vorgesehenen Frist.

Frage: Wie sieht es mit der Vorbereitung in den Unternehmen aus?

Antwort: Vielerorts könnten die Firmen laut WKO die bestehenden Teststraßen durch Impfstraßen ergänzen oder ersetzen und deshalb jederzeit starten. "Die Unternehmen stehen in den Startlöchern, die Konzepte liegen fix und fertig in der Schublade", heißt es weiter. Zudem gebe es eine große Kooperationsbereitschaft: Teils würden die Unternehmen die Impf-Infrastruktur auch für andere Firmen öffnen, und manche kleinere Betriebe wollen gemeinsam Impfstraßen organisieren. Wie schnell Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft werden können, hängt einerseits vom tatsächlichen Impfstart ab und andererseits von der Verfügbarkeit der Impfstoffe.

Auch beim betrieblichen Impfen ist grundsätzlich die Reihung nach Alter und gesundheitlichen Risiken zu berücksichtigen.
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Frage: Wie erfolgen Ablauf und Priorisierung?

Antwort: Auch beim betrieblichen Impfen ist grundsätzlich die Reihung nach Alter und gesundheitlichen Risiken zu berücksichtigen. Entlang der Priorisierung des Nationalen Impfgremiums soll der Impfstoff aber in den Betrieben möglichst schnell und effektiv verimpft werden. Die Impfaktionen in Betrieben sind meist zeitlich auf Tage beziehungsweise wenige Wochen begrenzt – das heißt, die Durchimpfung der imfpwilligen Belegschaft erfolgt in absehbaren Zeitabständen.

Fragen: Können auch Auszubildene die betriebliche Impfung in Anspruch nehmen?

Antwort: Auch Lehrlinge, Gast- und Vertretungspersonal, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Zivildienstleistende sollen geimpft werden. Minderjährige Auszubildende müssen den Aufklärungs- und Dokumentationsbogen durch einen oder eine Erziehungsberechtigte unterschreiben lassen. Personen unter 16 Jahren können derzeit nicht geimpft werden.

Frage: Müssen sich Beschäftigte impfen lassen, wenn es die Möglichkeit im Betrieb gibt?

Antwort: Die Anmeldung zur Impfung ist freiwillig, Arbeitgeber können die Angestellten nicht zur Impfung zwingen. Arbeitsjuristin Katharina Körber-Risak sagt im Gespräch mit dem STANDARD, sie fände es gut, wenn sich "der Gesetzgeber etwas klarer positionieren würde". In der aktuellen Situation sei es "unzumutbar, dem Arbeitgeber zu überlassen, wie weit er mit den Impfforderungen und Konsequenzen geht". Hier kollidieren nämlich zwei Grundrechte: die Persönlichkeitsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer sowie die Erwerbsfreiheit des Arbeitgebers. "Der Arbeitgeber hat ein wirtschaftliches Interesse, dass die Belegschaft nicht erkrankt, sowie Haftungsinteressen, dass die Angestellten Dritte nicht anstecken können", sagt Körber-Risak. Ein Streitfall könne nur mit einer Interessenabwägung gelöst werden und hänge vor allem davon ab, ob eine Impfung nicht nur Eigen-, sondern auch Fremdschutz bietet – also ob der Geimpfte das Virus nicht übertragen kann.

Frage: Darf man bei einer Weigerung versetzt oder gekündigt werden?

Antwort: "Man muss immer die gelinderen Mittel prüfen", sagt Körber-Risak. Wenn jemand Covid-19 hatte und Immunität nachweisen kann, ist eine Impfung in der Akutphase nicht so relevant. Wer sich nicht impfen lässt, aber woanders zum Beispiel ohne Kundenkontakt eingesetzt werden kann, darf versetzt werden – im Rahmen des Dienstvertrags und der Betriebsverfassung. Eine Kündigung ist bei einer Weigerung aber nicht ausgeschlossen – und würde in Anbetracht der aktuellen Ausnahmesituation vermutlich vor Gericht zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, umso mehr, wenn die Impfung Fremdschutz bietet. (Anika Dang, 30.4.2021)