Laut dem deutschen Bundesgerichtshof sind Altersbeschränkungen auf Partys zulässig.

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Den Abend hatte er sich wohl anders vorgestellt: Ein 44-Jähriger wurde 2017 beim Einlass zu einer Party für 18- bis 28-Jährige abgewiesen. Der Mann klagte wegen Altersdiskriminierung, blieb allerdings erfolglos. Auch der deutsche Bundesgerichtshof hat sein Begehren nun zurückgewiesen (BGH 5.5.2021, VII ZR 78/20).

Der Anwalt wollte mit zwei Freunden auf das "Isarrauschen" in München, ein Open-Air-Event für bis zu 1.500 Partygäste. Dem Mann sowie seinen beiden 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde aber der Zutritt verwehrt. Der Grund: Aufgrund der beschränkten Kapazität und um die Altersdurchmischung nicht negativ zu beeinflussen, sollten die Türsteher Personen, die dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe gehören, abweisen.

Altersbeschränkung erlaubt

Der Mann sah das offensichtlich als Affront und klagte: In der Verweigerung des Zutritts liege eine Benachteiligung wegen des Alters. Ihm stehe daher ein Entschädigungsanspruch von 1.000 Euro zu. Bereits die beiden Vorinstanzen wiesen sein Begehren ab, der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung.

Das Fest sei keine Massenveranstaltung gewesen, die für jedermann frei zugänglich sein muss, sondern ein Party-Event, dessen Charakter "durch die Interaktion der Besucher geprägt wird". Deshalb dürfe bei der Entscheidung, wem Einlass gewährt wird, die altersmäßige Zusammensetzung des Besucherkreises berücksichtigt werden. Die Entscheidung eines Veranstalters, nach dem Alter zu differenzieren, sei laut Höchstgericht daher zulässig, wenn das im Veranstaltungskonzept von vornherein so vorgesehen war. (japf, 6.5.2021)