Laut Gericht sind im alpinen Bereich harte Landungen sicherer.

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Fluglinien haften laut dem Übereinkommen von Montreal verschuldensunabhängig für Schäden, die bei Unfällen entstehen. Fraglich ist aber oftmals, wann überhaupt ein Unfall vorliegt. Im Fall einer Frau, die behauptete, aufgrund einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Haftung der Fluggesellschaft nun abgelehnt. (EuGH 12.5.2021, C-70/20 – Altenrhein Luftfahrt)

Die Passagierin hatte die Schweizer Fluglinie Altenrhein vor österreichischen Gerichten auf Schadenersatz geklagt. Die Belastung bei der Landung in St. Gallen lag zwar im betriebsüblichen Bereich, war aber für die Fluggäste deutlich spürbar. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal vorlag, überließen die österreichischen Gerichte dem Europäischen Gerichtshof.

Subjektive Wahrnehmung nicht relevant

Laut EuGH handelt es sich bei einem Unfall um ein "unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes und schädigendes Ereignis". Dabei komme es nicht auf den subjektiven Eindruck des betroffenen Fluggasts an, sondern auf allgemeine Umstände beim Betrieb des Flugzeugs. Eine andere Auslegung der Bestimmungen würde zu dem Ergebnis führen, dass dasselbe Ereignis für bestimmte Fluggäste als Unfall eingestuft werden müsste, für andere aber nicht.

Im konkreten Fall lag die Landung im betriebsüblichen Bereich. Der Flugschreiber stellte eine Belastung von 1,8 g fest. Die Höchstgrenze lag für das Flugzeug bei 2 g. Auch eine nachträgliche Überprüfung des Flugzeugs auf mögliche Schäden war daher nicht notwendig. Wegen der alpinen Lage sei auf dem Flughafen St. Gallen / Altenrhein eine harte Landung zudem sicherer. (japf, 12.5.2021)