Wer Kunstwerke, Forschungsaufträge oder Vorträge über die eigene GmbH verrechnet, könnte den niedrigeren Steuersatz für Kapitalgesellschaften lukrieren und gegebenenfalls Lohnnebenkosten vermeiden. Der Gesetzgeber hat das Potenzial dieser Gestaltungsmöglichkeit ebenfalls erkannt und lässt eine solche "Zwischenschaltung" von GmbHs vor allem bei Freiberuflern nur in einem engen Rahmen zu. Für den betroffenen Personenkreis lohnt es sich, die ertragsteuerlichen Konsequenzen vor der GmbH-Gründung genau zu prüfen.

Selbstständige können ihren Beruf als Einzelunternehmer ausüben oder zu diesem Zweck eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gründen. Kapitalgesellschaften (wie GmbHs) können gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften den steuerlichen Vorteil haben, dass die Gewinne zu einem fixen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden, während bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften bis zu 55 Prozent Einkommensteuer an das Finanzamt gezahlt werden müssen. Gerade in Zeiten einer im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen Abgabenquote kann es dadurch für Selbstständige mit hohem Einkommen in Österreich attraktiv werden, Leistungen über die eigene GmbH anzubieten. Die von der GmbH vereinnahmten Gewinne können nämlich sofort wieder reinvestiert werden – und das, mangels Ausschüttung an die Gesellschafter, ohne Abzug der 27,5 prozentigen Kapitalertragsteuer.

Reaktion: Gesetzgeber schärft für Geschäftsführer und "höchstpersönliche Tätigkeiten" nach

Um unerwünschten Steuergestaltungen einen Riegel vorzuschieben, sieht das Gesetz seit einer Änderung 2016 vor, dass die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft direkt bei den natürlichen Personen besteuert werden. Von dieser Novelle sind "Management-GmbHs" von Geschäftsführern und Vorständen ebenso erfasst wie Gesellschaften von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftern, Sportlern und Vortragenden. Allerdings verliert für diese Berufsgruppen nicht schlichtweg jede Zwischenschaltung einer GmbH die steuerliche Anerkennung: Entscheidend ist, dass die GmbH darüber hinaus keine eigenständige Tätigkeit entfaltet und somit im Ergebnis als bloße Verrechnungsstelle dient. Mitarbeiter für das Sekretariat oder andere Hilfsarbeiten einzustellen reicht nicht aus. Im Allgemeinen gilt ein Anteil von 20 Prozent am Umsatz als Richtwert für die Annahme eines eigenständigen Betriebs in der GmbH. Andere als die im Gesetz genannten Tätigkeiten sind von der Regelung nicht betroffen.

Achten Sie auf die Einkommensteuer!
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Handlungsempfehlung: Vor der GmbH-Gründung steuerliche Folgen überprüfen lassen

Wenn beispielsweise Künstler, Wissenschafter oder Vortragende ihre Leistungen über substanzlose "GmbH-Hüllen" abrechnen, erscheint die Rechtslage somit weitgehend klar. Abseits dieser Lehrbuchbeispiele präsentieren sich die modernen Arbeitsweisen in der Realität jedoch zumeist stärker ausdifferenziert und lassen keine pauschale Beurteilung zu. In der Regel wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Abrechnung über die eigene GmbH steuerlich anerkannt wird.

Ein Beispiel: Ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ist, wird als Stiftungsvorstand in der von einem seiner Klienten errichteten Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand an die Rechtsanwalts-GmbH abführen muss. Da die Rechtsanwalts-GmbH gegenüber der organschaftlichen Vertretung über einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügt, ist kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 4a EStG gegeben (BMF, 28.10.2016, BMF-010203/0357-VI/6/2016, Pkt 2.4.). (Karl Stückler, 28.5.2021)