Der Mann ging während des Krankenstands ins Kaffeehaus. Dort wurde er von einem Detektiv beobachtet. Prompt folgte die Entlassung.

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Einen 20-Jährigen, der während des Krankenstands in ein Kaffeehaus ging, kommt das nun teuer zu stehen: Er verlor nicht nur seinen Job, sondern muss auch rund 8.000 Euro lockermachen. Der Arbeitgeber hatte einen Detektiv auf seinen Mitarbeiter angesetzt, um Beweise zu sammeln. Für diese Überwachungskosten muss der Arbeitnehmer aufkommen, bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH 25.3.2021, 8 ObA 8/21s).

Der Mann war auffällig oft in Krankenstand gegangen. Der Arbeitgeber vermutete deshalb, dass sein Mitarbeiter nur "krank spielte". Als dieser wieder einmal eine ärztliche Bestätigung über eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit vorlegte, engagierte das Unternehmen eine Detektei, die den Mann bis auf weiteres observieren sollte.

Kaffeehaus statt Krankenbett

Schon am ersten Tag der Überwachung stellten die beiden Detektive fest, dass sich der Mann zu Mittag abholen ließ und in ein Kaffeehaus ging. Erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages kehrte er nach Hause zurück. Die Detektei informierte den Arbeitgeber. Obwohl erste Beweise vorlagen, ließ dieser die Observierung fortsetzen. Als das Verhalten des Arbeitnehmers an den beiden Folgetagen den Eindruck bestätigte, stellte der Arbeitgeber die Überwachung ein.

Das Unternehmen entließ seinen Mitarbeiter. Nicht nur das: Es klagte den Mann auf Ersatz der Detektivkosten in der Höhe von rund 8.000 Euro. Die Gerichte gaben dem Arbeitgeber recht, auch der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung.

Aufwendungen waren notwendig

Laut Höchstgericht steht dem Arbeitgeber der Ersatz der Nachforschungskosten zu. Der Arbeitnehmer hatte durch seine häufigen Krankenstände ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten geliefert. Erst dadurch wurde das Unternehmen dazu veranlasst, sich durch die Beauftragung eines Detektivbüros Klarheit zu verschaffen.

Kosten sind grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz eines Detektivs auch notwendig war. Wäre die Überwachung offenkundig überflüssig gewesen, würde der Anspruch dagegen nicht bestehen. Die Observation darf also nur so lange dauern, bis ein sicherer Beweis vorliegt. Darüber hinausgehende Kosten können dem Arbeitnehmer nicht verrechnet werden.

Im konkreten Fall muss der Mitarbeiter für alle drei Tage der Überwachung aufkommen. Zwar lag schon am ersten Tag ein Beweis vor, "einen einmaligen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hätte der Mann aber wohl rechtfertigen können", erklärte der Oberste Gerichtshof. Die Observierung an den beiden Folgetagen sei daher ebenfalls notwendig gewesen.

Häufiger Streitpunkt bei Scheidungen

Auch die Höhe der Kosten wurde vom Höchstgericht bestätigt. Der im konkreten Fall begehrte Betrag von rund 8.000 Euro sei weder existenzbedrohend, noch erscheine eine dreitätige Überwachung des Beschäftigten übertrieben. Der kostenintensive Einsatz von zwei Detektiven sei notwendig gewesen, um "dem jungen und mobilen Beklagten nach Verlassen der Wohnung folgen zu können".

Auch in Scheidungsverfahren wird mitunter über den Ersatz von Überwachungskosten gestritten. Oft werden Detektive engagiert, um das Verschulden des Ehegatten oder der Ehegattin nachweisen zu können. Laut umstrittener Rechtsprechung haftet nicht nur der betrügende Partner: Unter Umständen können die Kosten auch gegenüber der außerehelichen Liebschaft geltend gemacht werden. (Jakob Pflügl, 2.6.2021)