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Draußen im Schanigarten sitzen ist in Österreich mit Donnerstag wieder bis 24 Uhr erlaubt.

Foto: REUTERS/Lisi Niesner

Pünktlich zur Europameisterschaft geht es in Österreich wieder ein bisschen lockerer zu. Am Donnerstag tritt die neue Öffnungsverordnung des Gesundheitsministeriums in Kraft. Darum kann man fortan nicht nur länger im Lieblingsbeisl trinken und essen, sondern auch wieder mit einer größeren Gruppe seine Abende verbringen. Doch noch bevor die neuen Lockerungen schlagend wurden, kündigte die Bundesregierung schon die nächsten Lockerungsschritte an, die in rund drei Wochen – am 1. Juli – kommen sollen.

Was bis dahin gilt und auf welche weiteren Schritte man sich einstellen kann:

Frage: Wie lange dürfen die Lokale geöffnet bleiben?

Antwort: Die Sperrstunde wird ab sofort um zwei Stunden nach hinten verlegt. Pünktlich zu Beginn des Wochenendgeschäfts und der Europameisterschaft darf die Gastronomie bis 24 Uhr geöffnet haben.

Frage: Was gilt im Café und im Beisl?

Antwort: Essen, trinken und feiern kann man von nun an in größeren Gruppen. In Innenbereichen von Lokalen sind maximal acht Erwachsene pro Tisch, im Schani- oder Gastgarten 16 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder erlaubt. Kellnerinnen und Kellner müssen weiterhin – auch im Freien – eine Maske tragen. Gäste nur in geschlossenen Räumen, außer wenn sie am Tisch sitzen.

Weiterhin gilt die Drei-G-Regel: Um einen Platz zu ergattern, braucht es einen negativen Corona-Test, eine Erstimpfung, die mindestens drei Wochen zurückliegt, oder eine Bestätigung, dass man in den vergangenen sechs Monaten eine Corona-Infektion durchgemacht hat. Hat man keinen negativen Test dabei, kann man ausnahmsweise einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte machen. Außerdem muss man sich weiterhin registrieren.

Frage: Und wie viele Menschen darf man im privaten Bereich treffen?

Antwort: Die Grenzen für die Gastronomie – acht drinnen, 16 draußen – gelten auch bei Treffen im privaten Bereich. Bei Zusammenkünften von bis zu acht Personen ist keine Maske vorgeschrieben. Ab 17 Personen herrscht allerdings Anzeigepflicht.

Frage: Gibt es Lockerungen für den Handel?

Antwort: Für den Handel – und auch für Museen – wird die Zahl der Quadratmeter, die pro Kundin oder Kunde zur Verfügung stehen müssen, von 20 auf zehn reduziert. Außerdem wird der Mindestabstand, der dort zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden muss, auf einen Meter halbiert. Bei beidem braucht man keinen Drei-G-Nachweis.

Frage: Wie kann ich sporteln?

Antwort: In nichtöffentlichen Sportstätten, zum Beispiel in einer Tennishalle, muss man einen Drei-G-Nachweis erbringen. In geschlossenen Räumen, ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen, muss weiterhin eine Maske getragen werden.

Frage: Muss ich bei Veranstaltungen noch Maske tragen?

Antwort: Die Maskenpflicht, die bisher auch noch bei Veranstaltungen im Freien gegolten hat, entfällt. Draußen kann man also feiern, ohne sich zu verhüllen. In Betriebsstätten – also beispielsweise in Gastronomiebetrieben –, nichtöffentlichen Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal vor Ort ist der Drei-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht mehr wie bisher schon im Vorfeld vorgewiesen werden.

Frage: Wenn ich auf Urlaub fahre, was muss ich bei der Einreise nach Österreich beachten?

Antwort: Es kommt prinzipiell darauf an, aus welchem Staat man nach Österreich zurückkehrt. Die meisten Urlaubsnationen – darunter fallen etwa Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien oder auch Spanien – finden sich in der sogenannten Anlage A des Gesundheitsministeriums. Das bedeutet, dass hier ein sehr niedriges Infektionsrisiko herrscht.

Um aus diesen Staaten wieder nach Österreich zu reisen, musste man sich bisher frühestens 72 Stunden vor dem Grenzübertritt mittels eines "Pre-Travel-Clearance-Formulars" registrieren. Man findet es unter https://entry.ptc.gv.at. Und man musste einen Nachweis im Sinne der Drei-G-Regel erbringen.

Ab Donnerstag entfällt diese Registrierungspflicht laut Gesundheitsministerium, wenn man aus einem Land der Anlage A einreist und getestet, geimpft oder genesen ist. Zudem muss man sich zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Staaten der Anlage A oder in Österreich aufgehalten haben.

Keine Registrierung ist aktuell bei der Einreise aus folgenden Ländern nötig: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern.

Frage: Was ist solch ein Nachweis im Sinne der Drei-G-Regel?

Antwort: Gültig sind entweder ein Impf- oder Genesungszertifikat bzw. ein entsprechendes ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis. Die jeweiligen Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Frage: Welche Tests werden an der Grenze anerkannt?

Antwort: Man muss entweder das Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (darunter fällt der PCR-Test) oder eines Antigentests vorlegen. Die Probenentnahme darf bei Ersterem nicht länger als 72 Stunden und bei Letzterem nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Die Selbsttests – sogenannte Wohnzimmertests – werden bei der Einreise nicht anerkannt.

Frage: Mit welchen Covid-19-Impfstoffen gelte ich als geimpft?

Antwort: Gültig ist jeder Impfstoff, der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) anerkannt ist oder den entsprechenden Prozess bei der Weltgesundheitsorganisation absolviert hat. Darunter fallen im Moment die Vakzine von Biontech/Pfizer, Astra Zeneca, Covishield, Johnson & Johnson, Moderna und Sinopharm. Das Impfzertifikat oder ärztliche Zeugnis ist ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gültig, sofern diese nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder ab der Zweitimpfung, wobei dabei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Frage: Was passiert, wenn ich aus einem Land der Anlage A einreise und die Nachweise nicht erbringen kann?

Antwort: Dann muss binnen 24 Stunden ein PCR-Test auf eigene Kosten absolviert werden.

Frage: Muss ich bei der Fahrt über das Deutsche Eck etwas beachten?

Antwort: Die Durchreise durch deutsches Staatsgebiet ist ohne Registrierung oder negatives Testergebnis möglich. Man sollte sich aber vor Nachtfahrten in der Zeit zwischen 22 und fünf Uhr über mögliche Ausgangssperren in Deutschland informieren.

Frage: Wann kommen weitere Lockerungen?

Antwort: Mit Juli will die Regierung weitere Öffnungsschritte setzen – darüber, wie weit diese gehen sollen, herrschte am Mittwoch allerdings Verwirrung. Fix soll mit 1. Juli die Sperrstunde um 24 Uhr fallen. Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) erklärte, dass mit Juli alle Einschränkungen (abgesehen von der Drei-G-Regel) fallen.

Das würde bedeuten, dass auch die Nachtgastronomie öffnen darf. Dem widersprach Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) allerdings: Es gelte noch zuzuwarten. "Die Nachtgastronomie ist ein Bereich, der noch relativ ungeschützt ist, weil viele Erwachsene noch ungeimpft sind", sagte er. Man bespreche dieses Thema in den nächsten Tagen bzw. Wochen, bis Ende Juni soll es eine Entscheidung geben.

Frage: Die Fußball-EM steht vor der Tür. Werden Public Viewings möglich sein?

Antwort: Das am Freitag startende Fußballgroßereignis ist einer der Hauptgründe, warum die nächsten Öffnungsschritte samt Verlegung der Sperrstunde auf 24 Uhr bereits ab 10. Juni gelten. Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) wollte ursprünglich erst ab 17. Juni lockern. Dann hätten Fußballfans freilich bei den ersten Abendspielen bereits um 22 Uhr von Public Viewings abziehen müssen.

Frage: Welche Regeln gelten beim kollektiven Fußballschauen?

Antwort: Egal ob beim Wirt vor dem Fernseher oder bei professionellen Events, egal ob drinnen oder draußen: Die Drei-G-Regel gilt überall. In Lokalen können maximal acht Erwachsene an einem Tisch Platz nehmen, im Gastgarten vor dem TV sind es maximal 16 Erwachsene (jeweils exklusive Kinder) – mit einem Meter Abstand zum nächsten Tisch.

Bei großen Public Viewings gelten die Veranstaltungsregeln: Indoor sind bis zu 1.500 Fans auf zugewiesenen Sitzplätzen erlaubt, hier gilt auch Maskenpflicht. Outdoor sind es bei zugewiesenen Sitzplätzen bis zu 3.000 Zuseher, Maskenpflicht gilt abseits des Sitzplatzes. Auch hier soll der Ein-Meter-Abstand grundsätzlich gewahrt bleiben. In der Praxis könnte sich das etwa bei Bierbänken und euphorisierten Fußballfans etwas schwierig gestalten. Die Auslastung darf bis zu 75 Prozent betragen. Stehplätze mit Fanmassen ohne Abstand sind erst ab 1. Juli möglich – rechtzeitig zum Start der EM-Viertelfinalpartien.

Frage: Was ist ab 1. Juli möglich?

Antwort: Ab den Viertelfinalmatches gilt: keine Corona-Sperrstunde, keine Abstandsregelungen, keine Beschränkungen an Tischen. Bei professionellen Public Viewings gibt es keine Corona-Obergrenzen mehr. Ab 100 Gästen gilt aber Anzeige-, ab 500 Gästen Bewilligungspflicht. (Bianca Blei, Oona Kroisleitner, David Krutzler, 10.6.2021)