Die Entscheidungsfindung auf Eigentümerversammlungen wird erleichtert.

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Lange erwartet, liegt der Begutachtungsentwurf für die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nun endlich vor. Er enthält einerseits sehr wichtige Änderungen im Paragraf 16 – das ist jener, der regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Änderungen (auch Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt hat. Und hier gilt künftig für die Miteigentümer des änderungswilligen Wohnungsbesitzers: Wer schweigt, stimmt zu.

Allerdings mit Einschränkungen. Denn das gilt – und das wird in den Erläuterungen zur Novelle explizit festgehalten – nur für die sogenannten "privilegierten Änderungen".

"Right to Plug" für Langsamlader

Justizministerin Alma Zadić und Infrastrukturministerin Leonore Gewessler (beide Grüne) haben den Entwurf schon seit dem Vorjahr mit der Einführung des sogenannten "Right to Plug" beworben. Das heißt, Wohnungseigentümern soll es damit auch erleichtert werden, eine E-Ladestation ("Wallbox") an ihrem Nutzungsobjekt anbringen zu können.

Demzufolge wird nun im Gesetz "die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs" in die Liste der privilegierten Änderungen aufgenommen, für die – wenn dafür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden und die "schutzwürdigen Interessen" anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden können – die Zustimmung der Miteigentümer nicht verweigert werden bzw. diese gerichtlich ersetzt werden kann.

Photovoltaik und Beschattung

Doch es geht dabei nicht nur um das "Right to Plug", sondern um mehr: Die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die Anbringung einer Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, die Anbringung von Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts (sofern diese "sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügen", wie es heißt) und der Einbau von einbruchsicheren Türen wird ebenfalls erleichtert: Wohnungseigentümer, die solche Änderungen vorhaben, müssen (wie schon bisher) sämtliche Miteigentümer über das Vorhaben schriftlich in Kenntnis setzen. Neu ist nun aber, dass eine Nichtäußerung nicht mehr als Ablehnung gilt; wer der Änderung "nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht", hat künftig zugestimmt. Das nennt sich "Zustimmungsfiktion" und ist eine durchaus weitreichende Neuerung.

Gemeinschaftsbeschlüsse werden erleichtert

Wichtig sind aber auch die vorgesehenen Änderungen im Paragraf 24, nämlich zu den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Hier musste bisher eine Mehrheit sämtlicher Miteigentümer (also mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile) erreicht werden, um beispielsweise eine Gemeinschafts-Ladestation zu errichten (bzw. von der Hausverwaltung errichten zu lassen).

Nun sind auch hier Erleichterungen vorgesehen: "Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich", heißt es im nun vorgeschlagenen Gesetzestext. Basis für die Berechnung der Mehrheit sind künftig also nicht mehr alle Eigentümer, sondern nur jene, die an der Abstimmung teilgenommen haben.

Damit man als Wohnungseigentümer auch an alle Kontaktadressen der Miteigentümer kommt, um sie überhaupt fragen zu können, sieht die WEG-Novelle ebenfalls Änderungen vor. Im Paragraf 20 wird nun eine Auskunftspflicht für den Verwalter eingeführt. Dieser muss künftig "Auskunft über die Namen und Zustellanschriften" der anderen Wohnungseigentümer geben; E-Mail-Adressen dürfen dabei aber "nur mit Zustimmung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden".

Rücklage zur thermischen Sanierung

Und schließlich betreffen wesentliche Neuerungen auch die Rücklage gemäß Paragraf 31 WEG. Bisher hieß es da lediglich, dass eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen" zu bilden sei. Nun wird hier präzisiert: Es sei bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung einer Rücklage auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, "darunter insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes", Bedacht zu nehmen.

Der Entwurf geht nun in Begutachtung, das Verfahren läuft bis 13. August. Geplant ist ein Inkrafttreten per 1. Jänner 2022. (mapu, 18.6.2021)