Die Arbeiterkammer Niederösterreich hatte die Klage angestrengt. (Symbolbild)

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Wien – Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Krankenstand gekündigt, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus leisten. Das schließt aliquote Sonderzahlungen mit ein. Zu diesem Urteil kommt der Oberste Gerichtshof im Rechtsstreit zwischen einem Leiharbeiter und seinem ehemaligen Arbeitgeber. Angestrengt hatte die Klage die Arbeiterkammer (AK) Niederösterreich.

Der Personaldienstleister aus dem östlichen Niederösterreich hatte den Beschäftigten während eines Krankenstands gekündigt. Die Entgeltfortzahlung war über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu leisten – und zwar genau zehn Tage bis zum Ende des Krankenstands des nunmehr ehemaligen Mitarbeiters. Für diesen Zeitraum zahlte die Firma allerdings nur den Lohn. Die anteiligen Sonderzahlungen – Weihnachts- und Urlaubsgeld – für diese zehn Tage fehlten auf der Endabrechnung.

AK hofft auf Signalwirkung

Der Betroffene wandte sich wegen der fehlenden 150 Euro an die Arbeiterkammer und klagte. Der Arbeitgeber verwies auf eine Stelle im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Demnach seien bei der Entgeltfortzahlung Sonderzahlungen entsprechend der "im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit" zu leisten. Aus Sicht des Unternehmens hieß das: Nur bis zum Ende des Arbeitsvertrags.

Das Arbeits- und Sozialgericht schloss sich aber der Sicht der AK an, wonach anteilige Sonderzahlungen bis zum Ende der Entgeltfortzahlung zu leisten sind. Die Leiharbeitsfirma verlor auch vor dem Oberlandesgericht und schließlich vor dem OGH. AK-Niederösterreich-Präsident Markus Wieser erhofft sich vom OGH-Urteil Signalwirkung. Damit werde es für Firmen uninteressanter, Beschäftigte während des Krankenstands zu kündigen, so die AK. (APA, 23.6.2021)