Entscheidet sich ein Bauherr für die Umsetzung eines Projekts – sei es der Bau eines gesamten Einfamilienhauses oder nur die Beauftragung einzelner Gewerke (zum Beispiel Tischler für einen Einbauschrank) –, so steht normalerweise neben der Qualität ein Thema im Mittelpunkt: der Preis.

Der Auftraggeber fragt daher bei einem oder mehreren potenziellen Auftragnehmern nach dem Preis für sein Projekt an und erhält (hoffentlich) einen konkreten Preis zurück. Dieser "Preis" könnte ein Pauschalpreis sein. Der Auftragnehmer bietet damit die Umsetzung der Arbeiten zu einem fixen Preis an – egal ob es tatsächlich in der Umsetzung mehr oder weniger kostet, der Auftragnehmer kann nur den Pauschalpreis verrechnen. Genaue Angaben, wie sich der Preis zusammensetzt, muss der Auftragnehmer nicht machen, denn er darf ja ohnehin nur genau diesen Betrag verrechnen.

Davon unterscheidet sich der Kostenvoranschlag, der ebenfalls häufig zum Einsatz kommt. Das Gesetz definiert den Kostenvoranschlag nicht. Es liegt daher am Auftraggeber zu erkennen, ob er es jetzt mit einem Kostenvoranschlag (oder einem Pauschalpreis) zu tun hat. Im Zweifel hilft es, am besten schriftlich nachzufragen.

Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die mutmaßlichen Kosten nach den einzelnen Ansätzen zergliedert sind (Arbeit, Material et cetera). Zusätzlich zur Endsumme – dem Preis – muss dem Auftraggeber diese Aufschlüsselung mitgeteilt werden.

Es liegt ein Kostenvoranschlag vor Ihnen – was bedeutet das nun genau?

Haben Sie anhand der Kriterien erkannt, dass ein Kostenvoranschlag vorliegt, gilt es weiters herauszufinden, ob dieser verbindlich oder unverbindlich sein soll.

Der Auftragnehmer darf beim verbindlichen Kostenvoranschlag höchstens das darin veranschlagte Entgelt verlangen. Auch wenn die Ausführung in Wahrheit teurer ist, als der Auftragnehmer kalkuliert hatte, darf er höchstens die veranschlagten Kosten verrechnen. Ist das Werk aber im Ergebnis günstiger, weil der Auftragnehmer zum Beispiel kürzer gebraucht hat, so kann er nur die tatsächlichen Kosten verlangen (im Gegensatz zum Pauschalpreis, wo er in beiden Fällen den vereinbarten Preis verlangen kann).

Achtung: Die Deckelung des Preises beim verbindlichen Kostenvoranschlag gilt nicht, wenn der Auftraggeber verantwortlich für die Kostenüberschreitung ist (etwa weil er Änderungswünsche hatte). In einem solchen Fall kann es trotz verbindlichen Kostenvoranschlags teurer werden.

Der unverbindliche Kostenvoranschlag ist das Gegenstück zum verbindlichen Kostenvoranschlag. Eine "unbeträchtliche Kostenüberschreitung" muss der Auftraggeber jedenfalls hinnehmen (das heißt bezahlen). Das Gesetz nennt aber keinen genauen Wert, wann eine Kostenüberschreitung unbeträchtlich ist. Die Gerichte haben herausgearbeitet, dass dieser Wert bei circa 15 Prozent liegt. Bei einer Überschreitung der Kosten bis zu diesem Wert muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auch nicht vorab informieren, er kann einfach die Rechnung mit den wahren Kosten legen.

Ein Kostenvoranschlag beinhaltet alle einzelnen Kosten.
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Ist die Kostenüberschreitung hingegen beträchtlich, also über circa 15 Prozent, und kann auch nicht vermieden werden, so muss der Auftragnehmer nach dem Gesetz den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Wird der Auftraggeber sodann vom Auftragnehmer verständigt, dass das Projekt beträchtlich teurer als veranschlagt wird, hat der Auftraggeber zwei Möglichkeiten. Der Auftraggeber kann entweder vom Vertrag zurücktreten – er hat dann die bisher erbrachten Arbeiten angemessen zu vergüten –, oder er entscheidet sich gegen den Rücktritt und bezahlt das erhöhte Entgelt. Im Unterschied zu einer Abbestellung erhält der Auftragnehmer den Gewinn aber bloß für die schon erbrachten Leistungen, nicht aber den Gewinn für die nicht mehr fertiggestellten Teile.

Verbindlich oder unverbindlich – was liegt nun vor?

Nach dem Gesetz ist der unverbindliche Kostenvoranschlag die Regel. Soll der Kostenvoranschlag verbindlich sein, so muss das vereinbart werden. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Verbraucher (zum Beispiel beim Bau eines Einfamilienhauses), dann ist der verbindliche Kostenvoranschlag die Regel, und es müsste vereinbart werden, dass der Kostenvoranschlag nicht verbindlich ist.

Sie haben eine Rechnung für den Kostenvoranschlag erhalten – müssen Sie das bezahlen?

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so muss er auf die Zahlungspflicht für einen Kostenvoranschlag vorher hingewiesen werden. Überraschungen sollen so vermieden werden, der Auftraggeber kann entscheiden, ob er den kostenpflichtigen Kostenvoranschlag beauftragt oder nicht. Wurde er auf keine Zahlungspflicht hingewiesen, trifft ihn eine solche auch nicht.

Schwieriger ist die Lage, wenn der potenzielle Auftraggeber kein Verbraucher ist. In diesem Fall sind die gesamten Umstände des Falles zu betrachten, um herauszufinden, ob die Parteien davon ausgegangen sind, dass der Kostenvoranschlag etwas kosten wird oder nicht. Im Zweifel gilt daher auch hier: besser klar auf die Kosten hinweisen oder aus Sicht des Auftraggebers auch durchaus nachfragen, ob der Kostenvoranschlag etwas kosten soll. (Natasche Stanke, 30.6.2021)