Generell haften Helfer für Schäden, die sie zumindest fahrlässig verursachen.

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Bei kleineren Ausbesserungs- oder Installationsarbeiten im eigenen Heim holt man sich häufig Hilfe im Familien- oder Bekanntenkreis. Wenigen ist bewusst, dass solche Gefälligkeiten rechtliche Risiken mit sich bringen können – auch für den Helfenden.

Generell haften Helfer für Schäden, die sie zumindest fahrlässig verursachen – nicht nur bei handwerklichen Tätigkeiten, sondern bei jeder Art der Gefälligkeit wie Babysitten oder Umzugshilfe.

Doch auch eine Haftung für Folgeschäden ist aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs denkbar: Installiert der handwerklich begabte Vater ohne entsprechende Ausbildung in der Wohnung seiner Tochter aus Gefälligkeit eine Armatur und entstehen durch eine nicht fachgerechte Installation Schäden in dieser Wohnung oder bei Nachbarn, haftet der Vater auch für diese (OGH 23. 2. 2021, 4 Ob 17/21k).

Er hat nämlich, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, eine Tätigkeit vorgenommen, die grundsätzlich nur von einem Fachmann durchgeführt werden darf. Das gilt vor allem für Installationsarbeiten mit Wasser, Strom oder Gas. Die Unentgeltlichkeit ist für seine Schadenersatzpflicht aus rechtlicher Sicht irrelevant, Gewährleistungsansprüche sind hingegen ausgeschlossen.

Zudem ist eine Schadenersatzpflicht der Tochter gegenüber ihren Nachbarn denkbar, weil sie wusste, dass ihr Vater nicht über die notwendigen Fachkenntnisse für Installationsarbeiten verfügt.

Risiken auch beim Pfusch

Ähnliche rechtliche Gefahren lauern beim sogenannten Pfusch: der entgeltlichen Beschäftigung von Personen ohne Gewerbeberechtigung und/oder entsprechende Ausbildung. Wenngleich es immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt, ist festzuhalten, dass diese Nichtfachleute aufgrund des Werkvertrags dem Auftraggeber für sämtliche Schäden haften und zudem Gewährleistungsansprüche bestehen können.

Gegenüber den Nachbarn haftet der Pfuscher genauso wie der oben erwähnte Vater. Eine Haftung des Auftraggebers gegenüber den Nachbarn scheidet jedoch aus, sofern er annehmen durfte, dass der Pfuscher über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt.

Hinzu kommt, dass in all diesen Fällen der nicht fachgerechten Installationsarbeit durch Laien die Haushalts- bzw. Gebäudeversicherung eine Deckung ablehnen bzw. sich beim Laien regressieren kann.

Auch ein Handwerker mit entsprechender Ausbildung und Fachkenntnis, der ohne Rechnung arbeitet, haftet für Schäden beim Auftraggeber und den Nachbarn, die durch seine nicht fachgerechte Arbeit entstanden sind. Der große Unterschied zu den beiden anderen Fällen liegt darin, dass der Auftraggeber nicht haftet und die Versicherung grundsätzlich den Schaden zu decken hat. Allerdings drohen finanzstrafrechtliche Folgen für Auftragnehmer und -geber.

Fazit: Bei In-Auftrag-Geben bzw. Inanspruchnahme von handwerklichen Tätigkeiten durch Laien kann es zu negativen finanziellen und rechtlichen Folgen kommen, auch bei reinen Gefälligkeiten. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten für Arbeiten mit größerem Schadenspotenzial nur ausgewiesene Fachleute engagiert werden; auch Helfer sollten sich gut überlegen, ob sie solche Tätigkeiten aus Gefälligkeit durchführen. (Michael Fink, Stefan Adametz, 28.6.2021)