Die Kosten für Reinigung und Betrieb eines Lifts zählen zu den Betriebskosten laut Mietrechtsgesetz.

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Alle Jahre wieder läuft am 30. Juni diese Frist für Vermieter und Hausverwalter ab: Bis zu diesem Tag müssen Mieterinnen und Mietern die Betriebskostenabrechnungen für das Vorjahr zugänglich gemacht werden. Sie müssen entweder direkt zugesendet oder im Haus aufgehängt oder ausgelegt werden. Ist das nicht der Fall, können Mieter sie beim Vermieter anfordern.

Hat man die Abrechnung bekommen, lohnt sich ein genauerer Blick darauf, wie Mieterschutzorganisationen wissen. Denn immer wieder stimmt etwas nicht, weil es etwa zur Weiterverrechnung nicht erlaubter Posten wie beispielsweise Reparaturarbeiten kommt. Diese sind aus der Mietzinsreserve zu decken.

Betriebskostenkatalog gilt nicht immer

Welche Betriebskosten sozusagen "erlaubt" sind, wird in Paragraf 21 des Mietrechtsgesetzes (MRG) aufgezählt. Dazu gehören etwa Kosten für Wasser und Abwasser und dazugehörige Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten, Kanal- und Müllgebühren, Entrümpelungskosten von herrenlosem Gut, Kosten für Schädlingsbekämpfung, Rauchfangkehrer sowie die Beleuchtung von Stiegenhaus und Gemeinschaftsflächen, außerdem Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden (sowie auch für Glasbruch und Sturmschaden, sofern mehr als die Hälfte der Mieter dieser Überwälzung zugestimmt haben). Das Verwaltungshonorar, die Kosten für die Hausreinigung und öffentliche Abgaben dürfen ebenso überwälzt werden wie die laufenden Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (zum Beispiel dem Lift oder der Sauna).

Allerdings: Dieser Betriebskostenkatalog gilt – ebenso wie die eingangs erwähnte Frist per 30. Juni – nur für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG; also private Altbauwohnungen und gefördert errichtete Neubauten.

Für Wohnungen in Gebäuden, die ab Juli 1953 (Baubewilligung) freifinanziert errichtet wurden, gilt dieser Paragraf nicht, ebenso wenig für ab 2002 errichtete Dachgeschoßwohnungen. Hier gilt nur das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB; Grundsatz: Der Vermieter trägt die Kosten) bzw. das, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Zahlt man als Mieter einen Pauschalbetrag, der sowohl die Hauptmiete als auch die Betriebskosten bereits beinhaltet, dann hat man ebenfalls keinen Anspruch auf eine Abrechnung. (red, 1.7.2021)