Seit 2019 können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Es können sich seit 2019 aber auch verschiedengeschlechtliche Paare für eine Verpartnerung entscheiden. In Österreich war die Öffnung der Ehe für alle ein langer Weg. Im Gegensatz zu manchen anderen europäischen Ländern war es keine politische Entscheidung. Es musste der Verfassungsgerichtshof eingeschaltet werden.

Immer wieder entscheiden sich auch heterosexuelle Paare, das mit dem Heiraten auszulassen, sich aber dafür zu verpartnern. Manchmal wird die eingetragene Partnerschaft als Ehe light gehandelt. Was bedeutet das und welche Unterschiede ergeben sich bei der eingetragenen Partnerschaft im Vergleich zur Ehe?

Ring zurückverlangen und die Frage nach der Treue

Auf den ersten Blick sind sich die eingetragene Partnerschaft und die Ehe sehr ähnlich. Die Grundidee ist die gleiche: Eine auf Dauer ausgerichtete Gemeinschaft – mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Es gibt aber doch Unterschiede, hier ein paar Beispiele:

Um eine Ehe einzugehen, muss man in Österreich grundsätzlich volljährig sein. Unter speziellen Voraussetzungen kann man aber schon mit 16 Jahren heiraten. Bei einer eingetragenen Partnerschaft ist das nicht möglich. Es gilt, dass man mindestens 18 Jahre alt sein muss.

Verloben kann man sich nur vor einer Eheschließung. Das ist deshalb interessant, weil man manchmal nach einer aufgelösten Verlobung Ersatz für sinnlos gewordenen Aufwendungen verlangen kann. So kann man beispielsweise den Ring zurückverlangen, wenn die andere Person die Hochzeit einfach so platzen lässt. Bei der eingetragenen Partnerschaft wäre es unter Umständen nach allgemeinem Zivilrecht möglich, Ersatz zu bekommen.

Bei den ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Pflichten, gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied: In der Ehe besteht (sexuelle) Treuepflicht. Ein Seitensprung ist nach wie vor eine schwere Eheverfehlung und kann dem oder der Fremdgeherin in einem Scheidungsverfahren teuer zu stehen kommen. Im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft sucht man das Wort "Treue" vergebens. Es gibt allerdings eine Pflicht zur gegenseitigen Vertrauensbeziehung. Ob das aber die sexuelle Treue beinhaltet? Es kommt darauf an, was man unter Vertrauensbeziehung versteht. Gänzlich geklärt erscheint es im Hinblick auf ein mögliches Beziehungsende und die rechtlichen und finanziellen Folgen nicht.

Ehe oder verpartnern?
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Im Falle einer Trennung

Gerade was das Ende einer Partnerschaft betrifft, können sich Unterschiede zur Ehe ergeben: Es ist gar nicht so einfach, sich scheiden zu lassen, wenn es nicht beide wollen. In Österreich stellt die einvernehmliche Scheidung den Regelfall dar. Dafür braucht es eine Einigung. Gibt es zwar keine Einigung, hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin aber eine schwere Eheverfehlung begangen, kann auch auf Scheidung geklagt werden. Hat die andere Person aber nichts falsch gemacht und hat man selbst vielleicht eine neue Liebe, muss man sich erstmal in Geduld üben. Nach drei Jahren der (häuslichen) Trennung ist eine Scheidung aber meistens möglich. In absoluten Härtefällen kann es sein, dass eine Scheidung erst nach sechs Jahren durchführbar ist. Bei dieser Art der Scheidung, können sich für die "schuldlose" Person, die so lange "durchgehalten" hat, finanzielle Vergünstigungen ergeben. Manchmal nennt man das etwas zynisch auch "Durchhalteprämie". Eine eingetragene Partnerschaft kann nach drei Jahren der (häuslichen) Trennung auf jeden Fall aufgelöst werden und "Durchhalteprämie" gibt es auch keine.

Ein zusätzlicher Unterschied für den Trennungsfall ist, dass im Zuge einer Scheidung vom Gericht entschieden werden kann, dass ein bestehender Mietvertrag auf einen der beiden Eheleute umgeschrieben wird. Das ist im Fall einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nicht so einfach möglich.

Ob die Unterschiede groß genug sind, um die eingetragene Partnerschaft als Ehe light zu bezeichnen, ist wohl eine Wertungsfrage. In den meisten Punkten, so erscheint es, wollte man der Ehe nacheifern, aber nicht in allerletzter Konsequenz. Ob Ehe und eingetragene Partnerschaft auf Dauer nebeneinander bestehen werden, bleibt abzuwarten. (Theresa Kamp, 6.7.2021)