Der Presserat rügt die Online-Nachrichtenseite der "Kronen Zeitung" für ein eingebettetes Video, das einen Sturz mehrerer Studierender zeigt, der für manche von ihnen tödlich endet.

Foto: Screenshot krone.at

Wien – Der Presserat rügt die Online-Nachrichtenseite der "Kronen Zeitung" für ein eingebettetes Video, das einen Sturz mehrerer Studierender zeigt, der für manche von ihnen tödlich endet. Die Veröffentlichung stelle einer Verletzung der Menschenwürde dar und verstoße gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse, teilte das Selbstkontrollorgan in einer Aussendung mit.

Das Video ist in einem Artikel mit dem Titel "Bolivien: 7 Studenten nach Streit in Tod gestürzt" vom 3. März 2021 eingebettet und weiterhin abrufbar. Darin gibt in einem oberen Stockwerk an der Universität von El Alto in Bolivien ein Geländer im Zuge eines Gerangels mehrerer Studierender nach. Einige Opfer des Unfalls sind auch während des Sturzes in der Luft und später bewegungslos am Boden liegend zu sehen. Ein Leser wandte sich an den Presserat, da er die Veröffentlichung des Videomaterials als pietätlos erachtete.

Persönlichkeitsschutz der Opfer

Prinzipiell seien Berichte über tödliche Unfälle in einem öffentlichen Gebäude für die Allgemeinheit von Interesse, stellte der Presserat fest. Dennoch dürfe wie im vorliegenden Fall der Persönlichkeitsschutz der Opfer nicht missachtet werden. Die Anonymitätsinteressen von Unfallopfern seien besonders zu achten. Überdies seien derartige Aufnahmen dazu geeignet, die Trauerarbeit von Angehörigen massiv zu erschweren.

Der Senat 3 des Presserats konnte an der Veröffentlichung des Videos kein legitimes Informationsinteresse erkennen. Die Veröffentlichung habe vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User gedient, womit das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht wurde.

Der Presserat ruft die Medieninhaberin auf, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten. Die "Kronen Zeitung" erkennt die Schiedsgerichtsbarkeit des Selbstkontrollorgans nicht an. (APA, 2.7.2021)