Verträge im Internet abzuschließen ist einfach. Persönliche Daten eingeben und auf "zahlungspflichtig bestellen" klicken – schon hat man einen Handyvertrag in der Tasche. Einen solchen zu kündigen erfordert mehr Aufwand. Man muss zumindest eine E-Mail schreiben, besser noch ein Einschreiben per Post schicken, um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können. Viele Konsumentinnen und Konsumenten verabsäumen dies – zur Freude der Anbieter.

Laut einer Forsa-Umfrage der deutschen Verbraucherzentrale ist fast jede/r Vierte in Deutschland von ungewollten Vertragsverlängerungen betroffen. Knapp jeder Fünfte (19 Prozent) hat mindestens einen Vertrag, den er überhaupt nicht abschließen wollte. Und fast jeder Vierte (23 Prozent), der einen Vertrag widerruft, berichtet von Problemen.

Kündigungsbutton

Doch damit soll nun Schluss sein in Deutschland. Der Bundestag hat die Einführung eines sogenannten Kündigungsbuttons beschlossen – gemäß dem Motto: So einfach, wie ein Vertrag abzuschließen ist, muss er auch zu kündigen sein. Künftig müssen Unternehmen auf ihren Websites diesen Kündigungsbutton anbieten. Dann reicht ein Klick, um den Vertrag zu kündigen.

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Deutschland hat bei den Bedingungen und Laufzeiten von Verträgen, etwa für das Fitnessstudio, deutlich schärfere Regeln eingeführt.
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Obwohl Deutschland in vielen Punkten nur zu den geltenden Regeln in Österreich aufgeschlossen hat, legt es mit dem verpflichtenden Kündigungsbutton sogar vor – was auch bei heimischen Verbraucherschützern Anklang findet. "Das halte ich für eine sehr gute Idee", sagt etwa Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer. Dem Prinzip, dass Verträge online ebenso leicht gekündigt wie abgeschlossen werden können, gewinnt sie einiges ab, denn: "Je leichter man aus Verträgen herauskommt, desto besser für Konsumenten."

Verträge für ein Jahr

Und noch eine Neuerung kommt in Deutschland: Verträge dürfen im Prinzip nur noch ein Jahr lang laufen. Derzeit muss man sich, um günstige Konditionen im neuen Fitnessstudio oder beim neuen Stromanbieter zu erhalten oder ein neues Smartphone beim Handyvertrag dazuzubekommen, bei Anbietern meist für 24 Monate binden. Wird drei Monate vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Laufzeiten von bis zu 24 Monaten sind nur dann noch erlaubt, wenn die Kunden gleichzeitig auch ein Angebot über einen Ein-Jahres-Vertrag bekommen. Dieser darf durchschnittlich bis maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der Laufzeit über zwei Jahre. Verbraucherschutzministerin Christine Lambrecht (SPD) hätte eigentlich nur noch eine Höchstlaufzeit von einem Jahr für Verträge eingeführt, doch das war der Union zu streng.

"Das ist sicher eine sinnvolle Maßnahme", sagt Arbeiterkammer-Expertin Zgubic über den maximal 25-prozentigen Preisunterschied zwischen einjährigen und längeren Vertragslaufzeiten – eine Vorgabe, die es in Österreich noch nicht gibt. Sonst gilt auch hierzulande: Höchstens zwölfmonatige Bindung, es sei denn, es handelt sich etwa um einen Mobilfunkvertrag mit gestütztem Handy. In diesem Fall sind auch zwei Jahre erlaubt.

Ob Stromanbieterwechsel oder Handyvertrag: Konsumenten sollen es künftig einfacher haben.
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Außerdem können die Deutschen nach einer Vertragsverlängerung ihre Verträge künftig monatlich kündigen und sind nicht ein weiteres volles Jahr gebunden. "Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen beschränken die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und hindern sie an einem Wechsel zu attraktiveren und preisgünstigeren Angeboten", sagt Ministerin Lambrecht.

Mehr Wettbewerb

Auch Zgubic betont, dass solche Maßnahmen zu mehr Wettbewerb führen. "Das Problem ist dabei, dass viele Konsumenten gar nicht über ihre Rechte Bescheid wissen", sagt Zgubic. Das berge die Gefahr, von Anbietern überrumpelt zu werden. Sie empfiehlt daher, sich stets in Ruhe zu informieren und gegebenenfalls Beratung aufzusuchen.

Worüber österreichische Verbraucher etwa Bescheid wissen sollten: Der Nationalrat hat bei der zweijährigen Gewährleistung nachgelegt. Künftig müssen Händler oder Erzeuger im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass ein Produkt bei der Übergabe mangelfrei war. Bisher beträgt diese Frist nur sechs Monate. Danach kommt es jeweils zur Beweislastumkehr: Der Konsument muss dann belegen, dass schon beim Kauf ein Mangel vorlag. (Birgit Baumann aus Berlin, Alexander Hahn, 10.7.2021)