Bild nicht mehr verfügbar.

Nach dem Fall Volkswagen, der den Wolfsburger Autobauer bisher mehr als 30 Milliarden Euro kostete, greifen die deutschen Bundesrichter Daimler mit Samthandschuhen an.

Foto: AP / Pavel Golovkin

Karlsruhe – Allein wegen des in vielen Mercedes-Dieselmodellen eingebauten sogenannten Thermofensters haben Autobesitzer noch keinen Anspruch auf Schadenersatz von Daimler. Selbst wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, sei der reine Einsatz der Technik nicht sittenwidrig, urteilte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Denn anders als beim Skandalmotor EA189 von Volkswagen unterscheide die im Auto des Klägers installierte Software nicht danach, ob das Auto auf dem Prüfstand stehe.

Die verharmlosend Thermofenster genannte Abschalteinrichtung ist Teil der Motorensteuerung und reduziert die Abgasreinigung beziehungsweise setzt diese zum Beispiel bei Außentemperaturen zwischen fünf und 33 Grad außer Betrieb. Es gibt allerdings auch nicht temperaturabhängige, die die Abgasreinigung nach Verlassen des Prüfstands ausschalten, etwa wenn das Lenkrad bewegt wird. Die Richterinnen und Richter hatten sich dazu vor einem halben Jahr schon einmal in einem schriftlichen Beschluss ähnlich geäußert. Jetzt verkündeten sie zum ersten Mal nach einer Verhandlung ein Urteil.

BGH stellt sich gegen EuGH

Der Spruch des Bundesgerichtshofs ist insofern bemerkenswert, als sich die Bundesrichter damit gegen den Europäischen Gerichtshof stellen. Der EuGH hatte am 17. Dezember entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind. Ausnahmen wären lediglich temporäre Abschaltvorrichtungen, die vor "plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden" schützen, die eine konkrete Gefahr während der Fahrt darstellen. Der einfache Schutz des Motors, etwa vor Versottung, fällt nicht unter diese Ausnahme. Der Schutz des Motors vor mehr Verschmutzung und einem höheren Verschleiß rechtfertige nicht den Einsatz von Thermofenster, hatte es in der Erläuterung des Urteils geheißen.

Der Fall Daimler ist mit dem Spruch übrigens noch nicht abgeschlossen, denn der Kläger hatte Daimler vorgeworfen, etliche weitere unzulässige Vorrichtungen zur Abgasmanipulation zu verwenden, unter anderem über das Kühlmittelsystem. Diesem konkreten Vorwurf war das Oberlandesgericht Koblenz nicht nachgegangen. Das muss nun nachgeholt werden. (dpa, ung, 13.7.2021)