Wenn von ehelichen Pflichten gesprochen wird, kann dies unterschiedliche Dinge bedeuten. Das Gesetz kennt zum Beispiel die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zur Treue. Wenn man sich im Stich gelassen fühlt oder die andere Person es mit der Treue nicht so genau nimmt, ist das traurig. Gerichtlich einklagen lässt sich Verständnis oder Treue aber nicht. Es ist auch nicht möglich, jemanden mittels Klage zu zwingen, eine Affäre zu beenden oder wieder in die Ehewohnung einzuziehen. All diese Dinge können aber, wenn es zu einem Scheidungsverfahren kommt, als Eheverfehlung gewertet werden. Ein Seitensprung ist in Österreich zwar kein absoluter Scheidungsgrund mehr, entgegen einem weitverbreiteten Missverständnis aber immer noch eine schwere Eheverfehlung.

In Österreich gilt nach wie vor das Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Verletzt eine Person die ehelichen Pflichten und wird in einem Scheidungsverfahren festgestellt, dass dies zum Scheitern der Beziehung geführt hat, kann das teuer werden.

Pflicht zum Sex?

Umgangssprachlich gibt es auch noch eine andere Bedeutung der ehelichen Pflichten. Der Volksmund meint damit die Pflicht zum Geschlechtsverkehr. Wie sieht es damit rechtlich aus? In der Ehe ist die Sache mit dem Sex eine zweischneidige Angelegenheit. Einerseits gilt auch in der Ehe das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Das heißt, es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung zum Sex. Auch wer innerhalb einer Ehe auf eine bestimmte Häufigkeit von intimen Momenten pochen möchte, befindet sich auf dem Holzweg. Aber: Verweigert eine Person beharrlich und grundlos den Geschlechtsverkehr, kann das wiederum eine Eheverfehlung darstellen.

Gibt es also keinen Grund, weshalb eine Person den Geschlechtsverkehr mit dem Partner oder der Partnerin ablehnt, kann es zum (rechtlichen) Problem werden. Triftige Gründe für eine Ablehnung könnten nach der Rechtsprechung zum Beispiel psychische oder physische Erkrankungen sein. Oder auch, wenn der Partner oder die Partnerin (mehrmals) fremdgeht, die eigene Körperhygiene vernachlässigt oder Kränkungen verursacht. Wenn ein Ehepartner aber hin und wieder den Geschlechtsverkehrs ablehnt, stellt das jedenfalls keine Eheverfehlung dar.

Betrug ist eine schwere Eheverfehlung, aber kein absoluter Scheidungsgrund mehr.
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Kann man den Sex auslagern und sexuelle Freiheit in der Ehe vereinbaren?

Es gibt in Österreich eben die Pflicht zur Treue in der Ehe. Ein Ehepaar kann sich aber einvernehmlich dazu entscheiden, dass das Konzept der traditionellen Ehe für sie nicht passend ist. Sprich: Das Konzept einer offenen Beziehung ist auch in einer Ehe denkbar. Rechtlich muss man allerdings differenzieren: Die Rechtsprechung hat derartige Absprachen in der Vergangenheit als sittenwidrig und nichtig eingestuft. Mittlerweile ist es so: Wenn nachweislich sexuelle Freiheit vereinbart wurde, sind außereheliche Liebschaften in einem Scheidungsverfahren nicht vorwerfbar. Hat ein Ehepaar zum Beispiel vereinbart, dass die Treuepflicht während eines Urlaubes oder eines Auslandsaufenthaltes ausgesetzt ist, kann danach nicht die Scheidungsklage wegen eines Seitensprungs erhoben werden. Man muss allerdings beachten, dass derartige Vereinbarungen nach der Rechtsprechung nicht verbindlich sind und jederzeit – auch einseitig – widerrufen werden können.

Hat also eine Person ihre Meinung geändert und möchte wieder eine monogame Zweierbeziehung aufnehmen, kann die andere Person sich nicht dagegen sperren. Werden weiterhin außereheliche sexuelle Kontakte unterhalten, kann dies dann in einem möglicherweise folgenden Scheidungsverfahren relevant werden. (Theresa Kamp, 3.8.2021)