Nach Monaten voller Herausforderungen, Lockdowns und Beschränkungen zieht es viele wieder in den Urlaub im Ausland. Das ist zwar rechtlich möglich, dennoch ist bei der Urlaubsplanung einiges zu beachten. Und wie die hunderten von positiv getesteten Kroatien-Urlauber zeigen, können infizierte Urlaubsrückkehrer in den kommenden Wochen noch zu einem großen Problem werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie nach dem Urlaub in Quarantäne müssen.
Gemäß § 8 AngG bzw. § 1154b ABGB behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, vorausgesetzt die Verhinderung wurde nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Arbeitnehmer behalten ferner dann den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie durch andere wichtige Gründe während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert werden. Verspätete Arbeitsantritte nach dem Urlaub, etwa wegen der Sperre eines Flughafens oder anderer Verkehrsbehinderungen, können solche Gründe darstellen – vorausgesetzt den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden.
Rechtzeitig informieren
Auch aufgrund der in den einzelnen Ländern geltenden Reisebestimmungen kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, etwa wegen einer einzuhaltenden Quarantäne. Arbeitnehmer sind daher gut beraten – und arbeitsrechtlich auch verpflichtet –, vor Antritt einer Urlaubsreise Informationen zu den jeweils geltenden Bestimmungen einzuholen. Andernfalls droht der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Die für die Einreise nach Österreich (auch für Urlaubsrückkehrer) aktuell geltenden Vorschriften sind in der Covid-19-Einreiseverordnung 2021 geregelt. Dort wird zwischen sicheren und nichtsicheren Gebieten unterschieden. Einreisen aus Virusvariantengebieten, wie etwa Brasilien, dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder Russland, sind nur eingeschränkt möglich – auch geimpfte und genese Personen benötigen einen negativen PCR-Test. Zusätzlich ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten, die frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden kann. Ähnliche Regelungen gelten für die Rückkehr aus sonstigen Staaten (z. B. Türkei), jedoch entfällt die Quarantäne- und Registrierungspflicht für Personen, die durch eine Impfung als vollimmunisiert gelten.
Zeitpuffer oder Homeoffice
Für den Fall der Quarantäne bei Einreise aus nichtsicheren Gebieten ist davon auszugehen, dass kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Arbeitnehmer müssen nämlich wissen, dass sie nach der Rückkehr eine Quarantäne trifft. Somit wäre bei Reisen in solche Risikogebiete entweder ein ausreichender Zeitpuffer einzuplanen oder mit dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung für die Zeit der Quarantäne zu treffen.
Im Falle einer Erkrankung oder einer Absonderung im Urlaubsland besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Eine Reise in ein Virusvariantengebiet trotz aufrechter Reisewarnung wird als grobes Verschulden zu werten sein; ebenso Fälle, in denen ein Arbeitnehmer die geltenden Corona-Maßnahmen missachtet. So wäre etwa das gemeinsame Sangriatrinken am Ballermann grob fahrlässig.
Wenn sich der Status des Staates verändert
Spannend wird es dann, wenn das Urlaubsland während des Urlaubs aus der Liste der Staaten mit geringem epidemiologischem Risiko gestrichen wird. In solchen Fällen ist neben der Registrierung grundsätzlich auch eine zehntägige Quarantäne anzutreten; für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung aus der Liste entfällt jedoch die Quarantäne.
Nach der – nicht verbindlichen – Ansicht des Arbeitsministeriums besteht auch in diesen Fällen der Quarantäne kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil Arbeitnehmer derzeit nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Pandemiesituation stabil bleibt und keine neuen Einreisebeschränkungen eintreten. Letztlich wird es an den Gerichten liegen, über das Bestehen von Entgeltfortzahlungsansprüchen in solchen Konstellationen zu entscheiden. (Oliver Walther, 11.8.2021)