Experten raten bei Schlangenbesuch erst einmal zur außergerichtlichen Klärung.

Der heurige Sommer ist für Menschen mit Ophidiophobie – also Angst vor Schlangen – hart: Im Juli gab es in Graz Aufregung, weil sich eine Python im WC eines Mannes versteckt hatte und diesen biss. Kurz darauf gab es eine Schlangensichtung in einem Floridsdorfer WC. In Wien-Meidling wurde ein Mann von einer – ungiftigen – Kornnatter unterm Esstisch gebissen. Und vor wenigen Tagen wurde eine Äskulapnatter im Spülkasten eines stillen Örtchens in Breitenfurt bei Wien entdeckt.

Kornnattern und Äskulapnattern sind harmlose heimische Schlangen – auch wenn das Menschen mit Schlangenangst wenig beruhigen dürfte. Die Pythons entwischten den Nachbarn aus ihren Terrarien. Das wirft wohnrechtliche Fragen auf: Die Haltung von exotischen bzw. gefährlichen Tieren – dazu zählen Schlangen und Giftspinnen – muss von der Vermieterin bzw. dem Vermieter genehmigt werden.

Kein Kündigungsgrund

Diese oder dieser sollte dafür auch die Zustimmung der übrigen Mieter im Haus einholen, dazu rät der auf Wohnrecht spezialisierte Rechtsanwalt Ronald Geppl. Die nötige Überzeugungsarbeit dürfte in den meisten Wohnhäusern nicht ganz einfach sein. In vielen Fällen, so darf vermutet werden, wird das Haustier daher ohne das Okay der anderen angeschafft. Meist haben die Menschen daher keine Ahnung von der Schlange im Wohnzimmer der Nachbarn. Im schlimmsten Fall wird sie dann bemerkt, wenn sie sich in der eigenen im Klo befindet.

Ein Kündigungsgrund ist der Schlangenbesitz in der Regel nicht. Ein solcher wäre dann gegeben, wenn die Tierhaltung zu Verschmutzung oder zur Gefährdung der anderen Hausbewohner und Hausbewohnerinnen führt. Auch Lärm wäre ein Kündigungsgrund. Das betrifft freilich weniger vor sich hin zischelnde Schlangen als Hunde, die stundenlang bellen.

Vermieterinnen und Vermieter, aber auch Nachbarinnen und Nachbarn können gegen den unerlaubten Schlangenbesitz mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Schlangenfans müssen dann nachweisen, dass das Entwischen der Schlange durch bauliche Maßnahmen – etwa ein besser gesichertes Terrarium – künftig nicht mehr möglich ist, erklärt Rechtsanwalt Ronald Geppl.

Hunde verboten

Generell gilt: Wenn im Mietvertrag die Tierhaltung nicht gesondert erwähnt wird, ist die Haltung der "üblichen Tiere" – Kleintiere, Hunde, Katzen – erlaubt. Ein generelles Haustierverbot kommt in Mietverträgen immer wieder vor, nur lässt sich die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen und Fischen nicht verbieten, sofern diese nicht über ein übliches Maß hinausgeht. Ein Goldhamster ist sicher kein Problem, 30 – abhängig von der Wohnungsgröße – vielleicht schon.

Die Haltung von Hunden oder Katzen kann im Mietvertrag allerdings schon untersagt werden. "Das darf aber nicht schikanös sein", sagt die Juristin Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung. Ein Blindenhund darf nicht verboten werden. Ronald Geppl empfiehlt, im Mietvertrag zu definieren, welche Art der Tierhaltung nicht erwünscht ist – Kampfhunde, zum Beispiel. In der Hausordnung kann zudem festgelegt werden, dass Hunde im Hof nur angeleint unterwegs sein dürfen.

Doch zurück zu den Schlangen: In Wohnungseigentumsobjekten ist die Zustimmung der Miteigentümer beim Schlangenkauf nicht notwendig. Büchst die Schlange wiederholt aus, kann ein Eigentümer eine Unterlassungsklage einbringen. "Aber ich würde erst versuchen, das außergerichtlich zu klären", betont Geppl. Vielleicht reicht ja ein Besuch nebenan. Der Blick aufs Haustier ist dabei optional. Immerhin könnte man sich nun aber vergewissern, dass Albinopython Klaus hinter dickem Glas im Terrarium – und nicht am stillen Örtchen sitzt. (Franziska Zoidl, 14.8.2021)