Schon bei unserem letzten Blogbeitrag stand ein ganz zentraler Punkt von Bauvorhaben im Mittelpunkt: der Preis. Der Preis spiegelt sich einerseits in der Thematik des Kostenvoranschlags wider, die zuletzt behandelt wurde. Aber nicht nur: Letztendlich schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag ab, in dem es auch Regelungen über das Entgelt des Auftragnehmers gibt. Wie das Entgelt zustande kommt und vereinbart wird, ist aber nicht immer gleich – wie so oft gilt, dass es den Vertragsparteien relativ freisteht, was sie vereinbaren. Auch beim "Preis" haben die Vertragsparteien verschiedene Optionen – drei relativ häufige Formen der Entgeltvereinbarungen sind Gegenstand dieses Beitrags.

Welches Preismodell ist für mein Projekt das beste?
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Pauschalpreis

Beim Pauschalpreis erhält der Auftraggeber das Werk zu einem vorab fest definierten Preis – dem Pauschalpreis. Wird die Ausführung des Werkes teurer, muss der Auftraggeber nicht mehr bezahlen; wird die Ausführung tatsächlich billiger, muss er dennoch den Pauschalpreis bezahlen.

Aber Achtung: Auch mit dem Pauschalpreis ist nur das abgegolten, was die Vertragsparteien vorab vereinbart haben. Gibt es im Laufe der Bauausführung Änderungen seitens des Auftraggebers, so müssen diese auch bezahlt werden. Das betrifft nicht nur Änderungen, weil der Auftraggeber etwa eine bessere Ausstattung bestellt, sondern auch Änderungen, weil sich Risiken verwirklicht haben, die der Auftraggeber tragen muss (zum Beispiel unerwartete Schwierigkeiten im Boden beim Aushub des Kellers). Derartige zusätzliche Leistungen werden dann oftmals nach Regiepreis verrechnet.

Regiepreis

Beim Regiepreisvertrag bezahlt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach tatsächlichem Aufwand betreffend Zeit und Materialkosten. Ein Angebot auf Basis eines Regiepreises ist daher unter Umständen schwer einzuschätzen, wenn zwar die Kosten des Auftragnehmers pro Stunde bekannt sind, aber eben jeweils nicht bekanntgegeben wird, wie viele Stunden voraussichtlich benötigt werden. Die Abrechnung nach Regiepreisen macht daher nur dort Sinn, wo es vorab an einer detaillierten Leistungsbeschreibung fehlt und somit keine konkretere Abschätzung möglich ist.

Einheitspreis

Einheitspreise werden manchmal auch kleine Pauschalen genannt. Sie stellen eine Kombination aus tatsächlich aufgewendeten Mengen und einem im Vorhinein bestimmten Preis für die Mengen je vereinbarter Einheit dar. Auch beim Einheitspreis sollte die zu erbringende Leistung schon sehr genau beschrieben werden können, nur die Mengen können hier eben variabler als beim Pauschalpreis sein.

Beispiel: 1 Meter Kabel verlegen wird zu einem Preis von 15 Euro (= Einheitspreis) angeboten. Wurden tatsächlich 15 Meter Kabel verlegt, wird 15 (Vordersatz) mit 15 Euro (Einheitspreis) multipliziert = 225 Euro kostet das Kabel-Verlegen; werden 50 Meter Kabel verlegt, so wird der Vordersatz 50 mit 15 Euro multipliziert = 750 Euro.

Der Auftraggeber muss grundsätzlich so viel bezahlen, wie tatsächlich benötigt wurde. Meist erfolgt vor Vertragsabschluss auch eine Schätzung der Mengen. Letztendlich ist aber entscheidend, wie viele Mengen tatsächlich verbraucht wurden. Es kommt aber nicht darauf an, wie lange der Auftragnehmer dafür gebraucht hat. Die Arbeitszeit und sämtliche Kosten für das Verlegen der Kabel muss der Auftragnehmer in seinen Preis pro Meter einkalkulieren. Achtung: In die Thematik der Einheitspreise spielen die Kostenvoranschläge hinein und können so die Kosten wiederum deckeln.

Und was soll nun vereinbart werden?

Das kommt auf das konkrete Projekt an. Oftmals besteht hier gerade aus Auftraggebersicht keine große Wahlmöglichkeit, weil der Auftragnehmer nur ein Preismodell vorschlägt. Im Allgemeinen bietet der Pauschalpreis für den Auftraggeber die größtmögliche Kostensicherheit. Gerade bei kleineren und überschaubaren Projekten macht daher der Pauschalpreis Sinn. Im Gegensatz dazu fehlt es beim Regiepreis an der Kostensicherheit. Der Auftraggeber braucht Vertrauen in den Auftragnehmer, einerseits was dessen Arbeitsgeschwindigkeit und andererseits was die Ehrlichkeit von Stundenaufzeichnungen angeht. Beim Einheitspreisvertrag spielt das keine Rolle, doch sollte für den Auftraggeber hier nachvollziehbar sein, wie viele Mengen tatsächlich verwendet wurden, wenn er nicht blind auf die Angaben des Auftragnehmers vertrauen möchte.

Was gilt im Zweifel?

Das Gesetz sieht keine Zweifelsregel vor, welches der oben beschriebenen Entgeltmodelle zur Anwendung gelangt, wenn nichts Genaues vereinbart wurde. Beim Werkvertrag gilt, dass im Zweifel ein "angemessenes Entgelt" geschuldet wird. Eine bestimmte Berechnungsmethode für das angemessene Entgelt gibt es allerdings nicht. Letztendlich würde über den Vergleich mit marktüblichen Preisen für gleichartige Leistungen (vom Gericht) ein Preis für die erbrachten Leistungen bestimmt werden.

Es ist daher den Vertragspartnern sehr zu empfehlen, vorab eine Preisvereinbarung zu treffen, die es für beide Seiten möglichst klar vorhersehbar macht, wie hoch der Preis sein wird. (Natascha Stanke, 24.8.2021)