Die Besonderheit eines NFTs ist seine Einzigartigkeit. Dadurch können digitale Kunstwerke fälschungssicher gemacht werden.

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Kryptowährungen und Krypto-Assets sind derzeit in aller Munde. Vor allem der Verkauf eines besonderen Krypto-Assets für über 69 Millionen US-Dollar sorgte vor kurzem für Aufregung und befeuerte den damit einhergehenden Hype. Bei diesem Krypto-Asset handelte es sich um einen sogenannten NFT, also um einen Non-Fungible Token. Wie der Name bereits verrät, ist die Besonderheit eines NFTs seine Einzigartigkeit. Das unterscheidet ihn von anderen Krypto-Assets, wie der wohl bekanntesten Kryptowährung, Bitcoin. Ein Beispiel für NFTs sind CryptoPunks oder die Cryptokitties. Das sind Bilder von Punks oder Kätzchen, die mit der Blockchain – einem dezentralen Register – verbunden sind, allesamt einzigartig aussehen und somit als Sammelobjekt dienen.

NFTs machen sich – ebenso wie andere Krypto-Assets – einen der Vorteile der Blockchain-Technologie zunutze: die Dezentralität. Denn die Dezentralität der Blockchain soll Fälschungssicherheit gewährleisten und somit einem der Hauptprobleme auf dem Kunstmarkt entgegentreten. Mit einem NFT soll sichergestellt werden, dass man tatsächlich das Original bzw. die Datei, die als Erstes mit der Blockchain verbunden wurde, erhält.

Grundlegende Einordnung als Herausforderung

Kryptowährungen bzw. Krypto-Assets werfen zunehmend rechtliche Fragen auf. Ist es etwa auch möglich, NFTs, die einen erheblichen Marktwert erreichen können, zur Besicherung einer Forderung (zum Beispiel eines Kredits) zu verwenden? Mehr Klarheit in die rechtliche Einordnung und die rechtlichen Möglichkeiten der Verwendung von NFTs zu bringen ist daher nicht nur für die Rechtsanwaltsbranche, sondern allen voran für die Mandanten von großem Interesse.

Es hat sich schnell gezeigt, dass bereits Grundlagen wie die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen und anderen Krypto-Assets, wozu auch NFTs zählen, strittig sind. Sind NFTs rechtlich als Sache zu betrachten, und sind deshalb alle sachenrechtlichen Normen auf NFTs anwendbar? Sind NFTs beweglich oder unbeweglich? Schließlich existieren NFTs lediglich als Eintragung auf der Blockchain, und die Blockchain ist dezentral und redundant auf einer Vielzahl von Computern gespeichert. Sind die Blockchain und die damit einhergehenden Eintragungen auf der Blockchain, die das Krypto-Asset darstellen, somit als bewegliche oder unbewegliche Sachen zu charakterisieren? Wie erfolgt die Übertragung von Eigentum an NFTs? Wie begründet man ein Pfandrecht an einem NFT?

Wie man sieht, sind die mit diesem Thema einhergehenden juristischen Fragen kaum endenwollend. Rasch kommt man zur Grundsatzfrage, ob das mehr als 200 Jahre alte ABGB noch dazu taugt, diese neue Technologie in die richtigen rechtlichen Bahnen zu lenken oder ob hierfür ein neuer Rechtsrahmen nötig ist. Ein spannender Aspekt von vielen ist die Betrachtung des NFTs im Pfandrecht.

Sind NFTs also beweglich oder unbeweglich?

Geht man davon aus, dass NFTs als bewegliche Sache zu betrachten sind, erfolgt deren Übertragung nach derzeit herrschender Meinung durch Besitzanweisung der Miner (Miner sind in diesem Zusammenhang Computerbesitzer, die dem Peer-to-Peer-Netzwerk die Rechenleistung ihrer Computer zur Verfügung stellen) und Nodes (Computer als Verbindungspunkt für Datenübertragung, der sich via Download der Open-Source-Software mit dem entsprechenden Krypto-Asset seiner Wahl verbindet).

Die Hauptaufgabe der Miner und Nodes ist die Validierung der Transaktionen auf der Blockchain. Sie überwachen also, dass die Transaktionen nicht gefälscht sind und dass ein NFT nicht doppelt überschrieben wird. Bei der Besitzanweisung wird die Sache durch Erklärung des Übergebers, dass der Dritte (in diesem Fall sind die Miner und Nodes gemeint) die Sache zukünftig für den Übernehmer innehaben soll, übergeben. Problematisch erscheint dabei, dass die NFTs (zumindest auf den größten Blockchains) den Minern und Nodes niemals zugeordnet sind und somit wohl nicht in deren Besitz / Gewahrsame sind. Ebenso wenig sind Miner und Nodes die "Schuldner" eines NFTs. Die Übertragung oder Verpfändung durch Besitzanweisung bzw. Drittschuldnerverständigung der Miner und Nodes scheint rechtsdogmatisch somit keine wasserdichte Lösung zu sein.

Eintragung auf der Blockchain

Wenn man davon ausgeht, dass NFTs als unbewegliche Sachen zu betrachten sind, so erfolgt sowohl die Eigentumsübertragung als auch die Begründung eines Pfandrechts durch Eintragung auf der Blockchain als "öffentliches Buch" im Sinne des ABGB. Die Unbeweglichkeit der NFTs könnte damit begründet werden, dass die NFTs allesamt auf der Blockchain gespeichert sind und sich der NFT bei der Übertragung nicht von der Adresse einer Person zu der Adresse einer anderen Person bewegt, sondern nur die Zuordnung des NFTs zu einer anderen Adresse auf der Blockchain geändert wird. Der NFT ist nur auf der Blockchain integriert und damit unbeweglich. Bei einer "Übertragung" ändert sich auf der Blockchain (dem "Register") lediglich die Zuordnung.

Im Ergebnis ist diese Einordnung aber weniger relevant: unseres Erachtens erfolgen sowohl die Eigentumsübertragung als auch die Begründung eines Pfandrechts durch Eintragung auf der Blockchain. Dies gilt unserer Einschätzung folgend unabhängig davon, ob der NFT als beweglich oder unbeweglich zu klassifizieren ist. Sollte der NFT unbeweglich sein, wäre die Blockchain wohl ein "zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen bestimmtes öffentliches Buch" im Sinne des ABGB. Falls man den NFT als beweglich einordnet, wäre es eine denkbare Lösung, die Änderung der Zuordnung auf der Blockchain als die "Übergabe durch Zeichen" bzw. die "Zeichen […] woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann" im Sinne des ABGB anzusehen.

Quo vadis, NFT?

Trotz aller Fragen ist eines bereits jetzt sicher: Die rechtlichen Themen rund um Krypto-Assets werden die Rechtswissenschaften noch länger und intensiv beschäftigen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die damit einhergehenden rechtlichen Herausforderungen von der Lehre, der Rechtsprechung und vielleicht auch durch den Gesetzgeber gelöst werden. (Martin Ebner, Peter Ocko, 20.8.2021)