Ausbildende Unternehmen müssen Lehrlinge zumindest drei Monate nach Ende der Lehre weiter beschäftigen. Je nach Kollektivvertrag können auch längere Behaltefristen vorgesehen sein.

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Unternehmen müssen Lehrlinge nach Ende der Ausbildung zumindest drei Monate weiterhin im Betrieb beschäftigen. Nach dieser Zeit kann das Dienstverhältnis aber nicht einfach wegen Ablaufs der Behaltefrist aufgelöst werden. Wurde – wenn auch nur schlüssig – ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, haben Lehrlinge im Fall der Kündigung das Recht, sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz zu berufen (OGH 24.6.2021, 9 ObA 48/21f).

Anlass der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) war ein Lehrling, der nach Ende seines Ausbildungsverhältnisses zunächst in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wurde. Der Vertrag wurde schlüssig vereinbart – also nicht explizit festgeschrieben. Fünf Monate später kündigte das Unternehmen den Mitarbeiter. Dieser wandte sich ans Gericht und ging auf Basis des allgemeinen Kündigungsschutzes gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Neuer Vertrag

Das Erstgericht wies die Klage des Lehrlings ab. Die Begründung: Wird ein Arbeitsverhältnis wegen Ablaufs der dreimonatigen Behaltefrist nach dem Lehrverhältnis gekündigt, komme eine Kündigungsanfechtung nicht infrage. Der Arbeitnehmer legte Berufung ein – und bekam vom Obersten Gerichtshof recht.

Die Behaltepflicht eines ausgelernten Lehrlings bewirke keinen "automatischen Vertragsabschluss". Das Gesetz sieht lediglich eine einseitige Verpflichtung des Unternehmens zum Abschluss eines Arbeitsvertrags vor. Bei der Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit wird laut OGH daher nicht das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt, sondern ein neues begründet. Dieser neue Arbeitsvertrag unterliegt im Falle der Kündigung dem allgemeinen Kündigungsschutz. (japf, 24.8.2021)