Der Begriff "Kuckuckskind" bedeutet, dass der vermeintliche Vater nicht der ist, von dem das Kind biologisch abstammt. Wenn Zweifel entstehen, ob der Sprössling wirklich der eigene Sohn oder die eigene Tochter ist, kann das schwerwiegende emotionale, unter anderem aber auch rechtliche Folgen nach sich ziehen.

In Österreich hört man gelegentlich den Spruch: "Das Kind ist doch vom Postler." Ein Thema, über das manchmal salopp gescherzt wird, lässt für Betroffene jede Komik vermissen. Jemand, der im irrigen Glauben einer Vaterschaft Unterhalt leistet, hat später möglicherweise Ersatzansprüche. Der rechtliche Begriff dafür ist Scheinvaterregress.

Zwei Jahre Zeit

Wird eine Vaterschaft angezweifelt, hat man nicht unbegrenzt Zeit, rechtlich etwas zu unternehmen. Genauer gesagt, hat man ab dem Moment der "ernstlichen Zweifeln" an der Vaterschaft zwei Jahre Zeit. Innerhalb dieser Frist muss ein entsprechender Antrag, mit dem Ziel, in Zukunft nicht mehr der (rechtliche) Vater eines Kindes zu sein, bei Gericht eingebracht werden. Verpasst man diese Frist, bleibt man (rechtlich) Vater. Mit allen auch finanziellen Folgen, die mit einer Vaterschaft verbunden sind. Hat man also den Zeitpunkt für die gerichtliche Geltendmachung überschritten, schuldet man auch weiterhin Kindesunterhalt. 30 Jahre nach der Geburt des Kindes zum Beispiel kann sich ein Vater jedenfalls nicht mehr lösen.

Eine zweijährige Frist ist keine sehr lange Zeitspanne. Die Rechtsprechung legt dafür einen strengen Maßstab an die sogenannten "ernstlichen Zweifel", die die Frist auslösen können. Man muss sich schon ziemlich sicher sein, dass man nicht der Vater des Kindes ist. Zum Beispiel wird das der Fall sein, wenn der Scheinvater gar nicht in der Lage ist, Kinder zu zeugen, gar keinen Geschlechtsverkehr im fraglichen Zeitpunkt mit der Frau hatte oder ihm schriftliche Nachweise vorliegen, dass er nicht der Vater sein kann. Die bloße Ahnung, möglicherweise nicht der Vater zu sein, oder Gerüchte reichen nicht aus.

Zweifel an der Vaterschaft? Nur Gerüchte reichen jedenfalls nicht aus, um die zweijährige Frist auszulösen, in der man rechtlich etwas unternehmen kann.
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Unterhaltsleistungen zurückfordern

Wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass der Scheinvater nicht der biologische Vater ist, kann vom "echten" Vater Ersatz für den bisher geleisteten Kindesunterhalt verlangt werden. Das geht aber nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des richtigen Vaters. Das bedeutet, ist der richtige Vater nicht so zahlungskräftig, muss er dem Scheinvater nur den Betrag ersetzen, den er auch dem Kind an Unterhalt leisten hätte müssen. Ob der Scheinvater das Kind auf die teuersten Privatschulen geschickt und jahrelang Reitstunden bezahlt hat, ist dabei unerheblich. Weiters kann nur dann vom echten Vater des Kindes etwas verlangt werden, wenn dieser auch bekannt ist. Die Mutter muss aber die Identität des wahren Vaters nicht preisgeben, wenn sie das nicht möchte.

Denkbar wäre auch, vom Kind die geleisteten Unterhaltsleistungen zurückzufordern – allerdings mit fraglichem Erfolg. Einerseits sind Kinder in den meisten Fällen nicht allzu vermögend, und andererseits wird meistens entgegengehalten werden können, dass die erhaltenen Leistungen schon gutgläubig verbraucht worden sind.

Ein in der Praxis häufig gewählter Weg ist es, Schadenersatzansprüche gegen die Mutter geltend zu machen. Wenn die Mutter den Scheinvater durch bewusst unwahre Aussagen in die Irre geführt hat und er deshalb angenommen hat, der Vater des Kindes zu sein, kann sie schadenersatzpflichtig werden. Entstammt das Kind einem Seitensprung während aufrechter Ehe, kann auch die Verletzung der ehelichen Treuepflicht den Schadenersatzanspruch auslösen.

Auch wenn Betroffene verständlicherweise Wut und Enttäuschung empfinden, sollten vor Beschreiten des gerichtlichen Weges die sozialen Folgen abgewogen werden. Hat man jahrelang ein Kind als sozialer, wenn auch nicht als biologischer Vater aufgezogen, ist die finanzielle Entschädigung das eine. Mit dem rechtlichen Wegfall der Vaterschaft büßt man aber auch elterliche Rechte ein. (Theresa Kamp, 14.9.2021)