Wird ein Kredit frühzeitig getilgt, müssen Banken auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot erstatten. Das entsprechende Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Wien – Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat entschieden, dass Kreditgeber bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot an die Kreditkunden zurückzahlen müssen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte deswegen die Hypo-Bank Burgenland und die Unicredit Bank Austria geklagt. Im Verfahren gegen die Hypo hat das OLG nun dem VKI recht gegeben, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein Verfahren gegen die Bank Austria hingegen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) unterbrochen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob dies auch für Hypothekarkredite gelte. Das teilte der VKI am Donnerstag mit. "Durch die Vorlage an den EuGH verzögert sich die Klärung dieser Frage erheblich", sagte die Leiterin der VKI-Abteilung Klagen, Beate Geldmann, laut der Mitteilung. "Die Verbraucherkredit-Richtlinie und die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie sind diesbezüglich nahezu wortident. Das spricht für eine Gleichbehandlung dieser beiden Kreditarten. Wir hoffen, dass der EuGH bei Hypothekarkrediten zur gleichen Entscheidung wie bei Konsumkrediten kommt."

Lücke im Gesetzestext

Im September 2019 hatte der EuGH in Auslegung der Verbraucherkredit-Richtlinie entschieden, dass die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch laufzeitunabhängige Kosten wie Bearbeitungsgebühren umfasst.

Der österreichische Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie nur festgelegt, dass sich die laufzeitabhängigen Kosten für die Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig verringern müssen. Die laufzeitunabhängigen Kosten wurden im Gesetzestext nicht erwähnt. Mit 1. Jänner 2021 wurde diese Lücke geschlossen und der Gesetzeswortlaut an die EuGH-Entscheidung angepasst. Seitdem ist im österreichischen Gesetzestext zu Konsumkrediten und Hypothekarkrediten generell von "Kosten" die Rede, die sich bei vorzeitiger Rückzahlung verhältnismäßig verringern – wobei nicht zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig unterschieden wird. (APA, 9.9.2021)