"ZiB 2"-Moderator Armin Wolf darf von einem "Corona-Leugner-Inserat" schreiben.

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Wien – Die Klage von Corona-Maßnahmen-Skeptikern gegen den ORF-Journalisten Armin Wolf auf Unterlassung und Widerruf wurde abgewiesen, darüber informierte der "ZiB 2"-Moderator am Montag auf Twitter: "Das Wiener Handelsgericht hat entschieden, dass ich ein Corona-Leugner-Inserat ein 'Corona-Leugner-Inserat' nennen darf – und die Klage der Verfasser des Inserats zur Gänze abgewiesen." Wolf veröffentlichte das Urteil des Handelsgerichts Wien auf seinem Blog.

"Kurier" druckte Inserat

Zur Vorgeschichte: Armin Wolf hatte am 8. Jänner 2021 ein zuvor im "Kurier" veröffentlichtes Inserat auf Twitter als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnet – DER STANDARD berichtete über den Prozess. Geschaltet hatte es der sogenannte "Außerparlamentarische Corona-Untersuchungsausschuss" (ACU) gemeinsam mit den "Anwälten für Aufklärung" und der "Plattform Respekt". Wolf schrieb: "Eine Tageszeitung, die allen Ernstes darüber diskutiert hat, ob man den Bundeskanzler in einem Interview unterbrechen darf, druckt ein ganzseitiges Corona-Leugner-Inserat – 'weil wir freie Meinungsäußerung für ein unantastbares Gut halten'. Muss ich nicht verstehen, oder?"

Aufregung wegen der Inhalte

Es folgte eine Klage von sechs Anwälten und Anwältinnen und einem Virologen, die sich als "Corona-Leugner" diffamiert sahen. Wolfs Tweet sei ehrenbeleidigend, kreditschädigend und gefährde das soziale Ansehen sowie den wirtschaftlichen Ruf der Kläger, argumentierten sie. Sie hätten nicht die Existenz von Corona infrage gestellt, sondern in dem Inserat nur die damals geltenden Corona-Maßnahmen kritisiert. Sie stellten auch generell die Sinnhaftigkeit von PCR-Tests infrage. Außerdem warnten sie vor einer Zwangsimpfung und gaben an, Masken seien gesundheitsschädlich.

Wolf sagte vor Gericht aus, dass der Adressat seiner Kritik der "Kurier" gewesen sei. Die Zeitung veröffentlichte die Anzeige, die mehrere Medien abgelehnt hatten – allerdings mit einem redaktionellen Text von Chefredakteurin Martina Salomon, der die problematische Seite des Inserats und die Meinungsfreiheit thematisierte. Außerdem, so Wolf, liege im Inserat Desinformation und Irreführung vor.

Gericht: "Zulässige Wertung"

Das Handelsgericht Wien folgt Armin Wolfs Argumentation und führt in dem schriftlich ergangenen Urteil aus: "Die Bezeichnung des Inserats als 'Corona-Leugner-Inserat' ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt." Ein Wertungsexzess könne darin nicht erkannt werden: "Selbst wenn ein einzelner Durchschnittsleser tatsächlich durch den Tweet des Beklagten einzelne Kläger als unmittelbar angesprochene Mitglieder der unterzeichneten Vereinigungen erkannt hatte, müssten diese die zugespitzte und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits enthaltene Bezeichnung hinnehmen."

Die Kläger müssen Wolfs Prozesskosten in Höhe von 5.510,71 Euro binnen 14 Tagen ersetzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (red, 13.9.2021)