In El Salvador hat die versuchte Einführung von Bitcoin als Landeswährung Massenproteste ausgelöst. In Österreich kann der Kauf der Kryptowährung in eine Verurteilung für Geldwäscherei münden.

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Mit 1. September ist eine neue Fassung des Geldwäschetatbestands in Kraft getreten. Wenn auch laut Gesetzgeber vieles beim Alten bleiben soll, hat die Änderung das Potenzial, die Strafbarkeit in Einzelfällen zu verschärfen. Der Ankauf von Bitcoin, der in der öffentlichen Diskussion ohnehin immer wieder in den Nahebereich der Kriminalität gerückt wird, könnte nun noch leichter vom Straftatbestand erfasst sein.

Aus Sicht eines Kriminellen dient "Geldwäsche" dem Zweck, dass seine Straftat nicht nur unentdeckt bleiben, sondern auch der Erlös aus der Straftat möglichst breite Verwendung finden soll. Der Täter möchte dem illegal erlangten Vermögen durch Verschleierung oder Vortäuschen einer anderen Herkunft den Deckmantel der Legalität geben (es also "waschen"), um es dem Wirtschaftskreislauf wieder zuführen zu können.

Verwendung erschweren

Der Staat möchte genau diesen Schritt unterbinden. Nach dem Motto "Crime doesn’t pay" soll die Verwendung kriminell erlangter Vermögenswerte erschwert oder gar verhindert werden. Das Strafgesetzbuch stellt dieses Verhalten in § 165 als "Geldwäscherei" unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – in schweren Fällen sogar ein bis zehn Jahren. Basierend auf einer EU-Richtlinie wurde mit 1. September 2021 im Rahmen des sogenannten "Terror-Bekämpfungs-Gesetzes" eine Neutextierung dieser Bestimmung vorgenommen.

An dieser Stelle die erste Entwarnung für alle redlichen Bitcoin-Käufer: Geldwäsche nach österreichischem Recht setzt ein Verhalten voraus, das in Bezug zu einem kriminell erlangten Vermögenswert steht. Das zu "waschende" Vermögen muss grundsätzlich aus einer sogenannten "Vortat" stammen. Entgegen weitverbreiteten Vorstellungen muss diese Vortat aber nicht in Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen stehen, sondern kann auch der "Alltagskriminalität" entspringen.

Als Vortaten umfasst das Gesetz bereits Straftaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie bestimmte explizit genannte Vergehen. Damit kann Geldwäsche etwa an jedem Vermögenswert begangen werden, der aus einem Diebstahl mit mehr als 5000 Euro Beute, einem gerichtlichen strafbaren Finanzvergehen oder einem Suchtmitteldelikt stammt. Der Begriff Vermögen ist dabei sehr weit zu verstehen. Seit 1. September sind virtuelle Währungen ausdrücklich davon umfasst.

Kontaminiertes Vermögen

Geldwäsche kann auf unterschiedliche Arten begangen werden. Nach der ersten macht sich strafbar, wer an illegal erworbenem Vermögen Handlungen vornimmt, deren Zweck in der Verschleierung oder Verheimlichung der Herkunft des Vermögens liegt. So etwa der Dieb, der das gestohlene Bargeld unter falschem Namen auf ein Bankkonto einzahlt.

Diese Form der Geldwäsche kann sowohl vom Vortäter, also demjenigen, der die ursprüngliche Straftat begangen hat, als auch von einem Dritten begangen werden. Der Handelnde muss dabei kein gesichertes Wissen über den illegalen Ursprung des Vermögens haben. Es reicht, wenn er dies ernstlich für möglich hält und trotzdem handelt.

Für den Bitcoin-Ankauf bedeutet dies eine Wertungsentscheidung im Einzelfall. Nutzt jemand kontaminiertes Vermögen zur Anschaffung von Bitcoin, hat das Gericht zu prüfen, ob durch diese Transaktion der Weg des Geldes verschleiert wird.

Die in der Blockchain gelegene Transparenz und Nachvollziehbarkeit jeder Übertragung ist dabei gegen die schwer aufzulösende Pseudonymität des Users abzuwägen. Die Wertung des Gerichts sollte mit Augenmaß geschehen, denn auch Bargeld, dessen bloße Weitergabe nach herrschender Ansicht keine Verschleierungshandlung begründet, ist nicht transparenter als Bitcoin.

Mit der Novelle wurde eine zusätzliche Variante dieser Tatbegehungsform geschaffen. Seitdem ist bereits die Umwandlung oder Übertragung kontaminierter Vermögenswerte strafbar, wenn sie mit dem Vorsatz geschieht, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern.

Freie Beweiswürdigung

Für den Bitcoin-Ankauf, der zweifellos eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögen ist, muss das Gericht daher bloß feststellen, dass es der Täter dabei ernstlich für möglich hielt, durch die Transaktion den Weg des Geldes zu verschleiern. Da sich dieser Umstand nur im Kopf des Täters abspielen und gar keine tatsächliche Verschleierung eintreten muss, ist das Ergebnis sehr stark von der freien richterlichen Beweiswürdigung abhängig.

Nach der zweiten Form der Geldwäsche macht sich jeder strafbar, der weiß (und es nicht nur für möglich hält), dass ein Vermögenswert aus einer Vortat stammt und trotzdem Handlungen des gewöhnlichen Wirtschaftslebens wie Übertragen, Verwahren etc. daran vornimmt. Diese Form der Geldwäsche ist völlig unabhängig davon, ob damit eine Verheimlichung oder Verschleierung des Vermögens intendiert ist. Sie betrifft also gleichermaßen den Umgang mit herkömmlichen Vermögenswerten wie mit Bitcoin.

Der Bitcoin-Handel ist somit kein rechtsfreier Raum. Wer Gelder aus krimineller Herkunft in Bitcoin umwandelt, kann sich dadurch wegen Geldwäsche strafbar machen. (Bernd Wiesinger, 20.9.2021)