Jede und jeder Fünfte in Österreich hat schon einmal Diskriminierung im Arbeitskontext erlebt. Das zeigt eine repräsentative Befragung der Arbeiterkammer und des Sora-Instituts von 2019. Muslime (33 Prozent), körperlich Beeinträchtigte (30 Prozent), Befragte mit Migrationshintergrund (28 Prozent) und Personen, die sich "weiter unten" in der Gesellschaft sehen (27 Prozent), werden demnach besonders häufig benachteiligt.

Betroffene mittleren Alters und Personen mit Kindern unter 14 Jahren erleben laut der Umfrage meist eine Benachteiligung beim Zugang zur Arbeit sowie eine soziale Diskriminierung in Form von Ausgrenzung. Von einer sogenannten strukturellen Diskriminierung – zum Beispiel durch Jobverlust, unfaire Bezahlung oder schlechtere Karrierechancen – berichten häufiger junge Betroffene. Migranten und Menschen mit Behinderung erleben hingegen in allen drei genannten Bereichen des Arbeitslebens Benachteiligungen.

Frage: Was bedeutet Diskriminierung?

Antwort: Diskriminierung liegt dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Frage: Was unterscheidet unmittelbare und mittelbare Diskriminierung?

Antwort: Unmittelbare Diskriminierung heißt, dass eine Person wegen eines der Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine schlechtere Behandlung erfährt als eine andere Person. Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligen. Ein Beispiel: In einem Unternehmen werden Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen. Arbeiten in diesem Unternehmen vor allem Frauen in Teilzeit, werden sie durch diese Regelung diskriminiert.

21 Prozent der Menschen in Österreich haben laut einer repräsentativen Umfrage Diskriminierung bei der Arbeit oder Jobsuche erlebt.
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Frage: Welche Rechte haben Betroffene?

Antwort: Das Gleichbehandlungsgesetz gibt Diskriminierungsverbote vor, die bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Stellenbesetzungen einzuhalten sind. Wird man im Arbeitsleben diskriminiert, können eine erste Anlaufstelle im Unternehmen Führungskräfte oder der Betriebsrat sein. Entscheiden sich Betroffene dazu, rechtliche Schritte einzuleiten, kann bei der Gleichbehandlungskommission ein Antrag auf Feststellung der Diskriminierung gestellt werden. Verletzen Arbeitgeber das Gleichbehandlungsgebot und kommen dadurch beispielsweise Arbeitsverhältnisse trotz entsprechender Qualifikation nicht zustande oder kommt es zu Benachteiligungen während des Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat den Job zwar nicht bekommen hat, aber beim Bewerbungsverfahren Diskriminierung erlebt hat.

Frage: Welche Fragen dürfen im Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden?

Antwort: Fragen zu Religionsbekenntnis, Weltanschauung und sexueller Orientierung. Sie müssen deshalb – wenn sie doch gestellt werden – nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das gilt ebenso für Fragen rund um Partnerschaft, Familienplanung oder Schwangerschaft. Auch zum Gesundheitszustand, Vorstrafen oder Vermögensverhältnissen dürfen Bewerberinnen und Bewerber laut Gesetz nicht befragt werden.

Frage: Darf nach dem Status der Corona-Schutzimpfung gefragt werden?

Antwort: Ja, und diese Frage muss auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Lügen kann sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben, im Gesundheits- und Sozialwesen ist die Impfung teilweise Pflicht. Fragen nach dem Impfstatus gelten als zulässig, wenn der Dienstgeber ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat, etwa zum Schutz der Belegschaft. Dann ist dieses Interesse laut Arbeitsrechtsexperten höher zu gewichten als die Persönlichkeitsrechte des Dienstnehmers oder der Bewerberin. Auch in Stelleninseraten darf deshalb gezielt nach Geimpften gesucht werden.

Frage: Ist das keine Diskriminierung?

Antwort: Nein. Es liege keine Diskriminierung vor, wenn zwischen Geimpften und Impfverweigerern im Arbeitsleben unterschieden werde, sagt Arbeitsrechtler Rainer Kraft. Denn die Corona-Impfung oder deren Ablehnung falle in keine der im Gleichbehandlungsgesetz festgelegten Kategorien, sondern gelte als "Meinung zu einem einzelnen Thema". Das bedeutet auch: "Es gibt keinen klagbaren Anspruch auf Anstellung", erklärt der Arbeitsrechtsexperte. (Anika Dang, 18.11.2021)