Christian Pilnacek hat vor dem Verfassungsgerichtshof eine Niederlage eingesteckt.

Foto: APA / Herbert Neubauer

Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in zwei prominenten Fällen gegen die Beschwerdeführer entschieden. Abgelehnt wurde die Beschwerde von Justizsektionschef Christian Pilnacek gegen seine Suspendierung sowie jene des früheren Salzburger SPÖ-Bürgermeisters Heinz Schaden gegen die Aberkennung der Politikerpension nach seiner Untreue-Verurteilung, teilte der VfGH am Dienstag mit. Die Causa Pilnacek beschäftigt nun auch noch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Pilnacek hatte geltend gemacht, dass die der Suspendierung zugrunde liegenden Beweise, nämlich die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, auf Grund verfassungswidriger Bestimmungen insbesondere der Strafprozessordnung erhoben worden seien. Der VfGH hat aber gegen diese Bestimmungen – soweit sie in einem Disziplinarverfahren überhaupt anzuwenden sind – keine Bedenken.

Ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen, die für eine Suspendierung gelten, richtig angewendet hat, sei keine verfassungsrechtliche Frage, wurde in der VfGH-Aussendung erklärt. Daher wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Dies hatte Pilnacek für den Fall beantragt, dass seine Beschwerde erfolglos bleibt.

Urteil gegen Schaden

Abgelehnt hat der VfGH auch die Beschwerde Schadens. Dieser war im Juli 2017 wegen Untreue strafgerichtlich verurteilt worden, was zur Folge hatte, dass der für die Tätigkeit als Bürgermeister zuerkannte Ruhebezug entfiel und nach den Bestimmungen des ASVG neu bemessen wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde dies im Wesentlichen bestätigt. In seiner Beschwerde führte Schaden die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ins Treffen.

Die Neubemessung des Ruhebezuges wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch als verhältnismäßig qualifiziert, weil sie an eine tatsächlich verhängte Strafe in einer bestimmten Höhe anknüpft und auf die Dauer der tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge abstellt. Eine unsachliche "Benachteiligung" eines pensionierten Politikers gegenüber aktiven Politikern oder aktiven Beamten habe man nicht erkennen können, weil für diese beiden Gruppen jeweils unterschiedliche Regelungssysteme vorgesehen seien; zudem habe Schaden in das nun für ihn geltende System freiwillig optiert.

Swap-Verfahren

Wie es nun mit dem am 1. September 2021 vor einer Zivilrichterin am Landesgericht Salzburg geschlossenen, bedingten Vergleich des Ex-Bürgermeisters mit der Stadt Salzburg in Höhe von 250.000 Euro weitergeht, war am Dienstag vorerst noch offen. Es geht dabei um die Anwalts- und Verfahrenskosten im sogenannten Swap-Verfahren, in dem der langjährige Stadtchef 2017 wegen Untreue verurteilt worden war. Der Gemeinderat beschloss im September 2020, die Kosten von 542.000 Euro von Schaden zurückzufordern. Die Stadt hatte dem Ex-Bürgermeister – wie bei zwei ebenfalls in der Swap-Causa verurteilten Spitzenbeamten – zunächst einen außergerichtlichen Vergleich angeboten und zumindest an die 50 Prozent der Kosten zurückgefordert, konkret 260.000 Euro.

Schadens Rechtsanwältin Bettina Knötzl hatte zunächst erklärt, dass jede Summe über 200.000 Euro die absolute Schmerzgrenze überschreite. Die Rückforderung müsse im Rahmen des Möglichen sein. "Schaden ist in einem Alter, wo er nicht mehr groß zuverdienen kann. Seine Pension ist als Folge der Verurteilung gekürzt, die Bank gibt ihm auch nicht mehr Berge von Krediten." Die Stadt Salzburg brachte eine Klage gegen Schaden bei Gericht ein, bei der ersten Tagsatzung im September einigten sich die Streitparteien auf den bedingten Vergleich mit dem Argument, man wolle einen Schlussstrich unter der Causa ziehen.

Dem getroffenen Vergleich zufolge muss Heinz Schaden 160.000 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches zahlen und 90.000 Euro in jährlichen Raten in Höhe von 10.000 Euro ab 2. Mai 2023. Die Widerrufsfrist endet am 1. März 2022. Im Fall des Widerrufes wurde eine Verhandlung am 20. April 2022 angesetzt.

Bedingungen für Vergleich

Für das Zustandekommen des Vergleichs wurden allerdings zwei wesentliche Bedingungen gestellt: Erstens müssen Stadtsenat und Gemeinderat zustimmen. Der Vergleich ist von den Gremien aber noch nicht abgesegnet worden, weil die Causa noch nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Man habe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abwarten wollen, hieß es aus dem Büro von Bürgermeister Harald Preuner (ÖVP) am Dienstag auf APA-Anfrage.

Zweitens hatte Schadens Rechtsanwältin am 1. September erklärt, für ein Zustandekommen des Vergleichs müsste das beim VfGH anhängige Verfahren, in dem Heinz Schaden gegen seine gekürzte "Politikerpension" ankämpfte, für ihn positiv ausgehen. Dann wäre Schaden auch finanziell imstande, die Vergleichssumme zu zahlen. Ansonsten werde man widerrufen.

Einen Widerruf seitens des Ex-Bürgermeisters wird es vorerst offenbar nicht geben. Heute erklärte er der APA, seine Anwältin werde Kontakt mit dem Anwalt der Stadt Salzburg aufnehmen, um über die Höhe der Kosten zu reden. Der bei dem bedingten Vergleich vereinbarte Betrag von 250.000 Euro sei ja unter der Voraussetzung geschlossen worden, dass die Entscheidung des VfGH für ihn positiv ausgehen werde. Schaden betonte erneut, dass er mit der Stadt Salzburg in Frieden leben wolle.

Schaden spricht von Strafe

Persönlich zeigte sich der Altbürgermeister sehr enttäuscht über die VfGH-Entscheidung. "Das ist natürlich bitter für mich, weil es eine zusätzliche Strafe für mich ist." Nicht nur für ihn, sondern auch für seine Angehörigen, ergänzte Schaden. Er habe als Politiker von seiner Gage monatlich Pensionsbeiträge einbezahlt, insgesamt 270.000 Euro würden auf dem Konto der Stadt Salzburg liegen. Es handle sich dabei um selbst eingezahltes Geld und nicht um Leistungen der Stadt. Schaden kündigte eine Beschwerde gegen die Entscheidung des VfGH beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Die Beschwerde werde sein Anwalt Gerhard Lebitsch einbringen.

Heinz Schaden war von 1992 bis 2017 Mitglied der Stadtregierung, ab 1999 als Bürgermeister, und zahlte in dieser Zeit für die Politpension ein. Nach seinem Rücktritt wurde ihm ein Ruhebezug von 5.851,64 Euro brutto zugesprochen, der allerdings nach Rechtskraft des "Swap"-Urteils am 2. Oktober 2019 gestrichen wurde. Eine Novelle des Salzburger Bezügegesetzes machte es möglich, dass trotz Verurteilung ein Teil der Pension bleibt. Der Stadtsenat hat am 11. Mai 2020 den Pensionsbescheid für Schaden in der Höhe von 1.408,84 Euro brutto beschlossen. Daneben bezieht Schaden noch eine ASVG-Pension. (APA, 12.10.2021)