Den 3G-Nachweis zu kontrollieren und zu scannen erlaubt der Gesetzgeber. Gespeichert werden dürfen sensible Daten nicht.

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Wien – Für Angestellte im Handel dürfte die neue Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung vermutlich nur kurzfristig Erleichterung bringen. Sie werden ab 1. November von der Maskenpflicht befreit – sofern sie einen 3G-Nachweis erbringen, also belegen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Abhängig von der epidemiologischen Lage – im Fachjargon heißt das in begründeten Fällen – können die Behörden strengere Maßnahmen verhängen. Unabhängig davon bleibt die FFP2-Maske für Kunden in Supermärkten, Apotheken und Öffis obligatorisch. Am Arbeitsplatz, also in Unternehmen, sieht die neue Verordnung einiges an Klarstellungen vor, es bleiben aber auch offene Fragen.

Frage: Darf Dienstnehmern der Zutritt zu Betriebsstätten verwehrt werden, wenn kein 3G-Nachweis vorgelegt wird?

Antwort: Ja, in so einem Fall ist aber "ausnahmsweise" ein Antigentest in Eigenanwendung unter Aufsicht des Betriebsinhabers durchzuführen, heißt es in der Verordnung. Den 3G-Nachweis haben die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jederzeit mit sich zu führen und gegebenenfalls vorzulegen.

Frage: Müssen Dienstgeber Listen führen und den 3G-Status jedes einzelnen Beschäftigten erfassen?

Antwort: Nein, müssen sie nicht, dürfen sie auch nicht. Der 3G-Nachweis ist zwar Voraussetzung für den Zutritt, und der Dienstgeber darf Arbeitnehmer ohne Nachweis nicht einlassen, kontrollieren muss er aber nur stichprobenartig. Auch Schwerpunktkontrollen seien möglich, sagen Rechtsexperten. Die Pflicht zur Erbringung des Nachweises liegt beim Dienstnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht.

Frage: Dürfen Dienstgeber im Zusammenhang mit dem 3G-Status sensible personenbezogene Daten elektronisch erfassen?

Antwort: Ja und nein. Sie dürfen den 3G-Status erfassen und die Identität feststellen, diese Nachweise aber nicht aufbewahren, sagt Arbeits- und Sozialrechtsexperte Martin Gruber-Risak von der Uni Wien. "Mailen und Speichern von Nachweisen ist ausdrücklich verboten." Laut Verordnung ist der Inhaber oder Verantwortliche einer Betriebsstätte ermächtigt, Name, Geburtsdatum, Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises sowie Barcode bzw. QR-Code abzufragen. "Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenden personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten ... ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten", heißt es wörtlich in der ab 1. November geltenden Verordnung. Über das Contact-Tracing hinausgehende Daten dürfen also nicht gespeichert oder aufbewahrt werden.

Frage: Müssen Angestellte ihren 3G-Nachweis elektronisch übermitteln?

Antwort: Nein, müssen sie nach dem Wortlaut der Verordnung nicht. Die elektronische Übermittlung halten Arbeitsrechtsexperten für extrem heikel, denn diese sensiblen Daten dürfen eben nicht gespeichert werden. Sie müssten also sofort wieder gelöscht werden, auch von Festplatten.

Frage: Ist der Zeitaufwand für regelmäßige PCR-Tests Arbeitszeit, oder ist das in der Freizeit zu erledigen?

Antwort: Darüber gibt die Verordnung keine Auskunft. Dieser Punkt sorgte unter den Sozialpartnern lange Zeit für Zank. Seit der Generalkollektivvertrag Ende August ausgelaufen ist, ist es mangels Neuregelung wieder Privatzeit, was in ländlichen Regionen mit unzureichender Testinfrastruktur problematisch sein kann. Im Rahmen seiner Dienstpflicht sei der Angestellte zur Einhaltung von 3G verpflichtet, daher seien die dazugehörigen Tests wohl in der Privatzeit zu erbringen, sagt ein namhafter Arbeitsrechtler, der nicht genannt werden will. Strafen gibt es für Dienstnehmer (bis zu 500 Euro) wie Dienstgeber (bis zu 3600).

Frage: Kann der Dienstgeber Angestellte verpflichten, zusätzlich zur Impfung eine FFP2-Maske zu tragen?

Antwort: Im Allgemeinen nicht, in begründeten Fällen aber schon. Es hängt vom epidemiologischen Geschehen ab. Bei steigenden Infektionszahlen können die Behörden auch kurzfristig strengere Vorschriften erlassen.

Frage: Wer kontrolliert in einem Unternehmen?

Antwort: Der Betriebsinhaber oder eine von ihm benannte Fachkraft. Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Mitarbeitern hat einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(FRAGE & ANTWORT: Luise Ungerboeck, 22.10.2021)