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Alles neu macht die Steuerreform beim Thema Krypto.

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Bei der Besteuerung von Kryptovermögen fallen Österreich wie auch Deutschland weltweit aus der Reihe. Nach einer einjährigen Haltefrist sind Gewinne, die mit Bitcoin und Altcoins wie Ethereum erzielt werden, bei einer Veräußerung nämlich komplett steuerfrei. Ungünstig fällt die Regelung jedoch für diejenigen aus, die aktiv mit Krypto handeln. Tätigt man unter der besagten Jahresfrist einen Gewinn – dazu zählt auch der Tausch in eine andere Kryptowährung –, wird dies als Einkommen gerechnet. Der progressive Steuersatz beläuft sich dabei auf bis zu 55 Prozent.

Bitcoin wird zum Kapitalvermögen

Die geplante Steuerreform macht mit dieser Sonderbehandlung nun Schluss. Aus einem Ministerratsbeschluss vom 6. Oktober (PDF) ist herauszulesen, dass Bitcoin und andere Kryptowährungen künftig wie Kapitalvermögen beziehungsweise Aktien und Fonds behandelt werden sollen. Die Formulierung bleibt diesbezüglich allerdings vage: "Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet werden."

Steuerrechtsexperten gehen davon aus, dass bei der Veräußerung von Krypto damit derselbe Sondersteuersatz von 27,5 Prozent zur Anwendung kommt, wie man es von Wertpapieren kennt. "Da es auch bei Aktien keine Haltefrist gibt, nach deren Ablauf Gewinne komplett steuerfrei sind, würde dies auch bei Kryptowährungen künftig wegfallen", erklärt Florian Wimmer, Gründer des auf Kryptosteuern spezialisierten Start-ups Blockpit, im STANDARD-Interview.

Steuerexperten erhoffen sich klare Kryptoregeln für Finanzämter.
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Immer 27,5 Prozent, außer ...

Für langfristige Anleger bedeutet dies eine Verschlechterung. Denn sie müssen dann in jedem Fall die 27,5 Prozent Abgaben auf Gewinne bezahlen. Eine Hintertür könnte es laut Wimmer jedoch geben. So könnte das Finanzministerium die Haltefrist künftig auch für Wertpapiere vorsehen. Um Spekulationen vorzubeugen, würde diese aber vermutlich auf zwei bis fünf Jahre verlängert werden.

Weitaus interessanter für Kryptoenthusiasten wäre allerdings die ebenfalls im Raum stehende Option, dass Transaktionen zwischen Kryptowährungen von der Steuerpflicht ausgenommen werden. In der Praxis würde das folgendes bedeuten: Kauft man um einen gewissen Eurobetrag Bitcoin, ist dies der Ausgangswert für die Besteuerung, falls man den Kryptobesitz irgendwann wieder in Euro oder in eine andere Geldwährung tauscht. In der Zwischenzeit kann man seine Bitcoin aber beliebig mit anderen Kryptowährungen tauschen, ohne dass für jeden Handel innerhalb der Kryptowelt Steuern anfallen.

Klare Regeln für Finanzämter

"Für aktive Trader, aber eigentlich den ganzen Markt, wäre diese Regelung, die etwa bereits in Frankreich zur Anwendung kommt, natürlich begrüßenswert", sagt Wimmer. Wichtiger als Haltefrist und Krypto-zu-Krypto-Regelung sei aber ohnehin, dass mit der Reform endlich Klarheit bei der Besteuerung geschaffen werde. "Bisher gab es viel Interpretationsspielraum und bis zu sieben verschiedene Steuerregeln, die bei Krypto-Assets zur Anwendung kamen. Eine Vereinfachung war längst fällig", ist der Blockpit-Gründer überzeugt.

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Der Tausch von Kryptowährungen untereinander könnte künftig steuerfrei werden.
Foto: FLORENCE LO/Reuters

Noch nicht kommuniziert wurde aus dem Finanzministerium, wie bereits bestehende Investitionen in Bitcoin und andere Kryptowährungen von den geplanten Änderungen betroffen sind. "Es ist davon auszugehen, dass Altvermögen von der neuen Regelung ausgenommen wird – da wird es auf den Anschaffungstermin ankommen beziehungsweise darauf, welchen Stichtag die Regierung festlegt", erklärt Wimmer.

Spekulation über Stichtag

Denkbar sind auch hier mehrere Szenarien: Tritt das Gesetz mit 1. Jänner 2022 in Kraft, was angesichts des nahen Datums derzeit unrealistisch scheint, würden alle Kryptoinvestitionen, die bis Jahresende getätigt werden, noch in die alte Regelung fallen. Rein rechtlich ist laut Wimmer auch der 6. Oktober 2021, also der Tag, an dem die Absicht im Ministerrat kommuniziert wurde, zulässig. Politisch erscheint dies jedoch als unwahrscheinlich. (Martin Stepanek, 5.11.2021)