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Whatsapp und Facebook gehören zusammen.

Foto: Martin Meissner / AP

Es war ein Paukenschlag, mit dem die irische Datenschutzbehörde Anfang September aufhorchen ließ: Der von Facebook/Meta betriebene Messenger Whatsapp wurde wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung zu einer Rekordstrafe von 225 Millionen Euro verdonnert. Wenig überraschend gefällt das den Betroffenen recht wenig, also zieht man nun sämtliche Register, um die Strafe doch noch loszuwerden, wie Netzpolitik.org berichtet.

Klage

Facebook/Meta hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Dies geht aus einem Eintrag auf der Webseite des EU-Gerichts hervor. Wie der Whatsapp-Betreiber im Detail argumentiert, ist allerdings noch nicht klar, da diese Informationen bislang nicht öffentlich sind. Auch der Europäische Datenschutzausschuss betont, dass man bisher noch keine Informationen über den Inhalt der Whatsapp-Beschwerde hat.

Eine Möglichkeit wäre dabei, dass man gegen das von den Datenschützern verwendete Rechtsmittel vorgeht. Immerhin kam dies im vorliegenden Fall zum ersten Mal zum Einsatz. Mithilfe einer "verbindlichen Entscheidung" nach Artikel 65 der DSGVO war es dem Europäischen Datenschutzausschuss möglich, die zuständigen Behörden in Irland dazu zu zwingen, das Strafgeld massiv anzuheben. Dort wollte man zunächst "nur" eine Strafe in der Höhe von 50 Millionen Euro verhängen.

Vorwurf

Grund für die Strafe war die Datenweitergabe von Whatsapp an Facebook. Das Unternehmen habe die Nutzer nicht ausreichend darüber informiert, so der Vorwurf. Auch die Speicherung von Telefonnummern von Nichtnutzern, die durch den Upload des Adressbuches von Whatsapp-Usern erhalten werden, sei nicht DSGVO-konform.

Neben der Beschwerde vor dem EuGH versucht Facebook/Meta die Strafe auch noch auf anderem Weg zu bekämpfen. So soll laut der "Irish Times" vor dem irischen Höchstgericht ebenfalls ein Einspruch eingereicht worden sein. An dieser Stelle sollen jene Teile des Urteils bekämpft werden, die nicht direkt auf die EU-Entscheidung zurückgehen. (apo, 11.11.2021)